15.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 2001

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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss08.02.2006

Verschleiß führt nicht zum Erlöschen der Betrie­bs­er­laubnisMotorradfahrer vom Vorwurf einer Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit freigesprochen

Der 49-jährige Betroffene war im Mai 2003 bei Karlsruhe einer Verkehr­s­kon­trolle unterzogen worden, weil der beschädigte Auspuffendtopf seines Kraftrades der Marke Kawasaki einen erheblichen Geräuschpegel verursacht hatte. Das Landratsamt Karlsruhe setzte hierauf im Mai 2003 gegen ihn eine Geldbuße von € 50 (weitere Folge: drei Punkte im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister in Flensburg) fest, da durch den vom Betroffenen eingebauten „Racing-Endtopf“ die Betrie­bs­er­laubnis des Kraftrades erloschen sei.

In der auf seinen Einspruch vor dem Amtsgericht Karlsruhe im Dezember 2004 durchgeführten Haupt­ver­handlung stellte sich heraus, dass der eingebaute Auspuffendtopf im Originalzustand über eine EWG-Betrie­bs­er­laubnis verfügt hatte und dieser auch für Krafträder der Marke Kawasaki freigegeben war. Vorhandene Querbleche an diesem waren in der Folgezeit jedoch aber entweder vom Betroffenen entfernt worden oder durch Verschleiß oder Korrosion einfach abgefallen. Da das Fahrzeug deshalb nicht mehr den Zulas­sungs­be­stim­mungen entsprochen hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht Karlsruhe wegen fahrlässiger Inbetrie­b­s­etzung eines Fahrzeuges ohne Betrie­bs­er­laubnis nach §§ 18,19, 69 Abs.2 Nr. 3 StVZO zu einer Geldbuße von € 50.

Die hiergegen vom Betroffenen eingelegte Rechts­be­schwerde führte nun zu seiner Freisprechung.

Das Erlöschen einer erteilten Betrie­bs­er­laubnis setze nach § 19 Abs. 2 StVZO eine willentliche Umgestaltung der Fahrzeug­be­schaf­fenheit, wie etwa durch Ein- oder Ausbau von Teilen oder Werkarbeiten am Fahrzeug, voraus, weshalb bloße Veränderungen aufgrund natürlichen Verschleißes hierfür nicht ausreichten. Neben dem Wortlaut der Vorschrift, welche die Vornahme von Änderungen voraussetze, ergebe sich dies auch aus § 17 Abs.1 StVZO, wonach die Verwal­tungs­behörde bei nicht vorschrifts­mäßigem Zustand des Fahrzeuges dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr untersagen oder beschränken könne.

Das demnach nicht ausschließbar auf natürliche Ursachen zurück­zu­führende Fehlen der Querbleche am Auspuffendtopf habe somit nicht zu einem Erlöschen der Betrie­bs­er­laubnis für das Kraftrad geführt, weshalb der Betroffene nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freigesprochen wurde.

Erläuterungen
Hinweis auf die Gesetzeslage:

STVZO § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betrie­bs­er­laubnis

(2) Die Betrie­bs­er­laubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außer­be­trie­b­s­etzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betrie­bs­er­laubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2. eine Gefährdung von Verkehrs­teil­nehmern zu erwarten ist oder

3. das Abgas- oder Geräu­sch­ver­halten verschlechtert wird. Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betrie­bs­er­laubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betrie­bs­er­laubnis erloschen ist, gilt § 17 Abs. 3 entsprechend; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 03.03.2006

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