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- Landgericht Meiningen, Urteil01.02.2005, 2 O 1270/03
Oberlandesgericht Jena Urteil31.05.2006
Kein Schadensersatzanspruch des Wohnhauseigentümers gegen Stadt wegen Verwendung von StreusalzBeschädigung des Hauses durch salzhaltiges Oberflächenwasser muss hingenommen werden
Kommt es wegen des Einsatzes von Streusalz zum Aufstieg von Wasser als verdünnte Kochsalzlösung und wird dadurch ein Wohnhaus beschädigt, steht den Eigentümern des Hauses kein Schadensersatzanspruch gegen die streupflichtige Stadt zu. Vielmehr muss die Beschädigung hingenommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem eine Stadt wegen Schnee und Eis in einer Fußgängerzone Tausalz ausgestreut hatte, stieg aus dem Boden Wasser als verdünnte Kochsalzlösung auf und beschädigte dadurch den Sandsteinsockel eines an der Fußgängerzone liegenden Gebäudes. Die Eigentümer des Hauses klagten aufgrund dessen gegen die Stadt auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.575,20 EUR.
Landgericht gab Schadensersatzklage statt
Das Landgericht Meiningen gab der Schadensersatzklage der Kläger statt. Die beklagte Stadt habe nämlich pflichtwidrig gehandelt, da sie vor dem Wohnhaus der Kläger kein Streusalz hätten aufbringen dürfen. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.
Oberlandesgericht verneint Schadensersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Jena entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Den Klägern habe kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zugestanden. Denn die Verwendung von Streusalz sei nicht zu beanstanden gewesen.
Verwendung von Streusalz nicht pflichtwidrig
Die Beklagte habe frei entscheiden dürfen, so das Oberlandesgericht, ob sie die Straßen und Wege bei Schnee und Eis mit Splitt oder Tausalz bestreut. Dies gelte insbesondere deshalb, da sie aufgrund ihrer Lage im Thüringer Wald einen erheblichen Winterdienst zu leisten habe. Der Einsatz des Streusalzes als aggressives Mittel sei im vorliegenden Fall sogar gerechtfertigt gewesen, da es bei dem betreffenden Bereich um einen Weg zu einer Bushaltestelle handelte. Es sei also von großer Bedeutung gewesen, den Weg schnee- und eisfrei zu halten.
Keine Amtspflichtverletzung aufgrund fehlender Ableitung des Oberflächenwassers
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe zudem keine Amtspflichtverletzung bestanden, weil die Stadt nicht ausreichend für eine Ableitung des mit Streusalz vermischten Oberflächenwassers gesorgt habe. Eine solche Pflicht habe nicht bestanden. Es sei zu beachten, dass ein Straßenanlieger sich die ungünstige Lage seines Grundstücks zurechnen lassen müsse.
Kein Entschädigungsanspruch wegen rechtmäßigen Handelns
Zwar könne ein Entschädigungsanspruch nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch bei rechtmäßigem Handeln der Stadt in Betracht kommen. Die dafür in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB oder aus enteignetem Eingriff setzen aber voraus, dass eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung vorgelegen habe. Daran habe es gefehlt. Wenn bei entsprechender Witterung eine Streuung aus Gründen der Verkehrssicherheit unvermeidlich sei, müssen die Kläger das damit verbundene Maß an Beeinträchtigungen hinnehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Jena, ra-online (vt/rb)
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