21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Jena Urteil31.05.2006

Kein Schadens­ersatz­anspruch des Wohnhaus­ei­gen­tümers gegen Stadt wegen Verwendung von StreusalzBeschädigung des Hauses durch salzhaltiges Oberflä­chen­wasser muss hingenommen werden

Kommt es wegen des Einsatzes von Streusalz zum Aufstieg von Wasser als verdünnte Kochsalzlösung und wird dadurch ein Wohnhaus beschädigt, steht den Eigentümern des Hauses kein Schadens­ersatz­anspruch gegen die streupflichtige Stadt zu. Vielmehr muss die Beschädigung hingenommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Jena hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem eine Stadt wegen Schnee und Eis in einer Fußgängerzone Tausalz ausgestreut hatte, stieg aus dem Boden Wasser als verdünnte Kochsalzlösung auf und beschädigte dadurch den Sandsteinsockel eines an der Fußgängerzone liegenden Gebäudes. Die Eigentümer des Hauses klagten aufgrund dessen gegen die Stadt auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.575,20 EUR.

Landgericht gab Schaden­s­er­satzklage statt

Das Landgericht Meiningen gab der Schaden­s­er­satzklage der Kläger statt. Die beklagte Stadt habe nämlich pflichtwidrig gehandelt, da sie vor dem Wohnhaus der Kläger kein Streusalz hätten aufbringen dürfen. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Jena entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Den Klägern habe kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zugestanden. Denn die Verwendung von Streusalz sei nicht zu beanstanden gewesen.

Verwendung von Streusalz nicht pflichtwidrig

Die Beklagte habe frei entscheiden dürfen, so das Oberlan­des­gericht, ob sie die Straßen und Wege bei Schnee und Eis mit Splitt oder Tausalz bestreut. Dies gelte insbesondere deshalb, da sie aufgrund ihrer Lage im Thüringer Wald einen erheblichen Winterdienst zu leisten habe. Der Einsatz des Streusalzes als aggressives Mittel sei im vorliegenden Fall sogar gerechtfertigt gewesen, da es bei dem betreffenden Bereich um einen Weg zu einer Bushaltestelle handelte. Es sei also von großer Bedeutung gewesen, den Weg schnee- und eisfrei zu halten.

Keine Amtspflicht­ver­letzung aufgrund fehlender Ableitung des Oberflä­chen­wassers

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts habe zudem keine Amtspflichtverletzung bestanden, weil die Stadt nicht ausreichend für eine Ableitung des mit Streusalz vermischten Oberflä­chen­wassers gesorgt habe. Eine solche Pflicht habe nicht bestanden. Es sei zu beachten, dass ein Straßenanlieger sich die ungünstige Lage seines Grundstücks zurechnen lassen müsse.

Kein Entschä­di­gungs­an­spruch wegen rechtmäßigen Handelns

Zwar könne ein Entschä­di­gungs­an­spruch nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts auch bei rechtmäßigem Handeln der Stadt in Betracht kommen. Die dafür in Frage kommenden Anspruchs­grundlagen aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB oder aus enteignetem Eingriff setzen aber voraus, dass eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beein­träch­tigung der ortsüblichen Nutzung vorgelegen habe. Daran habe es gefehlt. Wenn bei entsprechender Witterung eine Streuung aus Gründen der Verkehrs­si­cherheit unvermeidlich sei, müssen die Kläger das damit verbundene Maß an Beein­träch­ti­gungen hinnehmen.

Quelle: Oberlandesgericht Jena, ra-online (vt/rb)

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