Dokument-Nr. 15550
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss25.02.2013
Kennzeichnungspflicht für Busse: Angaben zum Beförderungsunternehmen müssen gut sichtbar und deutlich lesbar seinName und Sitz des Unternehmens müssen an beiden Außenseiten des Fahrzeugs gut sichtbar sein
Busse müssen an ihren Außenseiten gut sichtbare und deutlich lesbare Angaben zu dem Namen und dem Sitz des die Beförderung durchführenden Unternehmens aufweisen. Eine nur wenige Zentimeter große Beschriftung unter den Außenspiegeln des Fahrzeugs erfüllt diese Anforderungen nicht. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm.
Bei einer im April 2012 in Essen durchgeführten Kontrolle eines im Schulbusverkehr eingesetzten Busses des Betroffenen fiel auf, dass das Fahrzeug – abgesehen von einem wenige Zentimeter großen Schriftzug unter den Außenspiegeln – keine außen sichtbaren Angaben zum Busunternehmen trug. Gegen den Betroffenen wurde daraufhin wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 20 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) eine Geldbuße von 50 Euro verhängt. Diese sah der Betroffene aufgrund der nach seiner Sicht durch die BOKraft nicht vorgeschriebenen Mindestgröße für eine Beschriftung und den insgesamt zu unbestimmten Vorgaben der Vorschrift als rechtswidrig an und verwies u.a. darauf, dass er ca. 1.000 Busse im Einsatz habe, die lediglich Schriftzüge der beanstandeten Art trügen.
Fahrgast muss sich klar und schnell über Beförderungsunternehmen informieren können
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Rechtmäßigkeit des gegen den Betroffenen erlassenen Bußgeldbescheides bestätigt. Die in Frage stehende Vorschrift der BOKraft sei hinreichend bestimmt. Nach der Intention der Vorschrift solle sich der Fahrgast im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs klar und schnell über das Beförderungsunternehmen informieren können. Deswegen müssten an beiden Außenseiten (Längsseiten) des Fahrzeugs Name und Sitz des Unternehmens gut sichtbar, mithin so angebracht sein, dass jeder zusteigende Fahrgast sie ohne Weiteres wahrnehmen könne. Zur deutlichen Lesbarkeit gehöre eine ausreichende Größe der Beschriftung mit einem klaren Schriftbild. Diesen Anforderungen genüge der auf dem kontrollierten Bus angebrachte Schriftzug nicht. Seine Schriftgröße sei zu klein gewählt, um für einen Fahrgast gut sichtbar und deutlich lesbar zu sein. Durch eine auffällige Farbgestaltung werde dies nicht "wettgemacht". Zudem werde der Schriftzug beim Einsteigen häufig durch die geöffnete Tür verdeckt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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