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Dokument-Nr. 13159

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss21.02.2012

Langfristiger Ausland­s­auf­enthalt kann Abwesenheit im Haupt­ver­hand­lungs­termin entschuldigenOrdnungs­wid­rigkeit im Straßenverkehr mit überschaubarem Sanktionsrahmen rechtfertigt finanziellen Aufwand für Rückreise nicht

Ein langfristiger Ausland­s­auf­enthalt kann die Abwesenheit eines Betroffenen im Haupt­ver­hand­lungs­termin nach § 74 Abs. 2 OWiG genügend entschuldigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde dem Betroffene vorgeworfen im August 2010 unter Einfluss von Cannabis im Straßenverkehr einen Pkw gesteuert zu haben. Die Verwal­tungs­behörde verhängte daraufhin gegen den Mann wegen "fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels" mit Bußgeldbescheid vom 12. Januar 2011 eine Geldbuße von 500 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Dagegen ließ der Betroffene Einspruch einlegen.

Betroffener befand sich zum Verhand­lungs­termin auf einjährigem Ausland­s­auf­enthalt

Bereits im November 2010 hatte der Betroffene einen einjährigen Ausland­s­auf­enthalt im Rahmen eines Studi­en­för­de­rungs­pro­gramms in Neuseeland/Australien angetreten und war zu dem Haupt­ver­hand­lungs­termin im Mai 2011 vor dem Amtsgericht nicht erschienen.

Finanzieller Aufwand für Rückreise steht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache

Die Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung sei – so das Gericht – genügend entschuldigt. Dem Betroffenen sei unter Berück­sich­tigung der Umstände und der Bedeutung der Sache ein Erscheinen in der Haupt­ver­handlung nicht zumutbar. Der finanzielle Aufwand für eine Rückreise stehe außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Verfah­rens­ge­genstand sei eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr mit überschaubarem Sanktionsrahmen. Eine Haupt­ver­handlung vor dem geplanten Termin der Rückkehr im November 2011 sei nicht erforderlich. Weder drohe der Verlust von Beweismitteln noch der Eintritt der Verfol­gungs­ver­jährung.

Das Gericht hob das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Lübbecke, mit dem der Einspruch verworfen wurde, mit den Feststellungen auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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