Oberlandesgericht Hamm Beschluss21.02.2012
Langfristiger Auslandsaufenthalt kann Abwesenheit im Hauptverhandlungstermin entschuldigenOrdnungswidrigkeit im Straßenverkehr mit überschaubarem Sanktionsrahmen rechtfertigt finanziellen Aufwand für Rückreise nicht
Ein langfristiger Auslandsaufenthalt kann die Abwesenheit eines Betroffenen im Hauptverhandlungstermin nach § 74 Abs. 2 OWiG genügend entschuldigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde dem Betroffene vorgeworfen im August 2010 unter Einfluss von Cannabis im Straßenverkehr einen Pkw gesteuert zu haben. Die Verwaltungsbehörde verhängte daraufhin gegen den Mann wegen "fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels" mit Bußgeldbescheid vom 12. Januar 2011 eine Geldbuße von 500 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Dagegen ließ der Betroffene Einspruch einlegen.
Betroffener befand sich zum Verhandlungstermin auf einjährigem Auslandsaufenthalt
Bereits im November 2010 hatte der Betroffene einen einjährigen Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Studienförderungsprogramms in Neuseeland/Australien angetreten und war zu dem Hauptverhandlungstermin im Mai 2011 vor dem Amtsgericht nicht erschienen.
Finanzieller Aufwand für Rückreise steht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache
Die Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung sei – so das Gericht – genügend entschuldigt. Dem Betroffenen sei unter Berücksichtigung der Umstände und der Bedeutung der Sache ein Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zumutbar. Der finanzielle Aufwand für eine Rückreise stehe außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Verfahrensgegenstand sei eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr mit überschaubarem Sanktionsrahmen. Eine Hauptverhandlung vor dem geplanten Termin der Rückkehr im November 2011 sei nicht erforderlich. Weder drohe der Verlust von Beweismitteln noch der Eintritt der Verfolgungsverjährung.
Das Gericht hob das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Lübbecke, mit dem der Einspruch verworfen wurde, mit den Feststellungen auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online