Dokument-Nr. 9895
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss29.06.2010
Schauspielerin muss Fahrverbot wegen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hinnehmenEinmonatiges Fahrverbot stellt keine erhebliche Härte dar
Auch bei bekannten Schauspielern führt das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h neben einer Geldbuße auch zu einem Fahrverbot von einem Monat. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Im zugrunde liegenden Fall war die Betroffene Anfang 2009 mit 146 km/h auf der A2 geblitzt worden, zugelassen war eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Das Amtsgericht Bielefeld hatte die Betroffene zur Zahlung einer Geldbuße von 400,- Euro verurteilt, von einer Verhängung eines Fahrverbots gegen sie aber abgesehen.
Fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese hatte jetzt Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h zu einer Geldbuße von 100,- Euro verurteilt, sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Überdurchschnittliches Einkommen lässt auch Einstellung eines Fahrers während des Fahrverbots zu
Das Gericht hat in den Gründen ausgeführt, dass das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße rechtsfehlerhaft erfolgt sei. Es sei der erhebliche Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung, das grob verkehrswidrige Verhalten sowie zu berücksichtigen, inwieweit die Betroffene die Fahrten anderweitig organisieren könne. Die Betroffene müsse zwar erhebliche Strecken zu den Einsatzorten als Schauspielerin zurücklegen, wegen ihres überdurchschnittlichen Einkommens sei aber, angesichts der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung, auch eine Anstellung eines Fahrers ohne weiteres zumutbar. Die finanzielle Belastung müsse jeder Verkehrsteilnehmer – so auch die Betroffene – hinnehmen. Das einmonatige Fahrverbot führe nicht zu einer erheblichen Härte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm
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