15.11.2024
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Dokument-Nr. 9895

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss29.06.2010

Schauspielerin muss Fahrverbot wegen Überschreiten der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit hinnehmenEinmonatiges Fahrverbot stellt keine erhebliche Härte dar

Auch bei bekannten Schauspielern führt das Überschreiten der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h neben einer Geldbuße auch zu einem Fahrverbot von einem Monat. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Fall war die Betroffene Anfang 2009 mit 146 km/h auf der A2 geblitzt worden, zugelassen war eine Höchst­ge­schwin­digkeit von 100 km/h. Das Amtsgericht Bielefeld hatte die Betroffene zur Zahlung einer Geldbuße von 400,- Euro verurteilt, von einer Verhängung eines Fahrverbots gegen sie aber abgesehen.

Fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit

Gegen dieses Urteil hat die Staats­an­walt­schaft Bielefeld Rechts­be­schwerde eingelegt. Diese hatte jetzt Erfolg. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat das Urteil im Rechts­fol­ge­n­aus­spruch aufgehoben und die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h zu einer Geldbuße von 100,- Euro verurteilt, sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Überdurch­schnitt­liches Einkommen lässt auch Einstellung eines Fahrers während des Fahrverbots zu

Das Gericht hat in den Gründen ausgeführt, dass das Absehen von der Verhängung des Regel­fahr­verbots gegen Erhöhung der Geldbuße rechts­feh­lerhaft erfolgt sei. Es sei der erhebliche Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung, das grob verkehrswidrige Verhalten sowie zu berücksichtigen, inwieweit die Betroffene die Fahrten anderweitig organisieren könne. Die Betroffene müsse zwar erhebliche Strecken zu den Einsatzorten als Schauspielerin zurücklegen, wegen ihres überdurch­schnitt­lichen Einkommens sei aber, angesichts der erheblichen Geschwin­dig­keits­über­schreitung, auch eine Anstellung eines Fahrers ohne weiteres zumutbar. Die finanzielle Belastung müsse jeder Verkehrs­teil­nehmer – so auch die Betroffene – hinnehmen. Das einmonatige Fahrverbot führe nicht zu einer erheblichen Härte.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm

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