Dokument-Nr. 24313
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss19.07.2012
Aufnahme von Verurteilungen zu Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen im Führungszeugnis bei weiteren derartigen eingetragenen StraftatenAusnahmeregelung des § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG gilt bei weiteren eingetragenen Straftaten nicht
Verurteilungen über Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen können entgegen von § 32 Abs. 2 Nr. 5a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) im Führungszeugnis aufgenommen werden, wenn weitere Straftaten eingetragen sind, selbst wenn diese ebenfalls Verurteilungen von Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen beinhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall waren im Bundeszentralregister für den Betroffenen zwei Verurteilungen von Geldstrafen von jeweils 30 Tagessätzen eingetragen. Hintergrund dessen war zum einen eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt und zum anderen ein vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis. Da diese Verurteilungen in einem im Mai 2012 erteilten Führungszeugnis erschienen, beantragte der Betroffene deren Löschung. Er verwies zur Begründung auf § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG, wonach Verurteilungen von nicht mehr als 90 Tagessätzen in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden dürfen. Nachdem das Bundesamt für Justiz den Antrag ablehnte, beantragte der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung.
Kein Anspruch auf Löschung der beiden Verurteilungen aus Führungszeugnis
Das Oberlandesgericht Hamm entschied gegen den Betroffenen. Ihm stehe kein Anspruch auf Löschung der beiden Verurteilungen aus dem Führungszeugnis zu.
Zulässige Aufnahme der beiden Verurteilungen von Geldstrafen von 30 Tagessätzen
Zwar seien gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG Verurteilungen, die Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen beinhalten, nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen. Diese Ausnahme gelte aber nur, so das Oberlandesgericht, wenn im Zentralregister keine weiteren Straftaten eingetragen seien. So liege der Fall hier aber. Dass beide Verurteilungen lediglich Geldstrafen von 30 Tagessätzen beinhalten, sei unerheblich. Die Ausnahmevorschrift finde keine Anwendung, weil der Nichtaufnahme jeder der beiden Verurteilungen in das Führungszeugnis die Eintragung der jeweils anderen Strafe im Zentralregister entgegenstehe. Die Bestimmung sei nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass als weitere Strafe nur eine solche in Betracht komme, die selbst ohne Rücksicht auf weitere Eintragungen, ins Führungszeugnis zu übernehmen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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