21.11.2024
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Dokument-Nr. 33744

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Beschluss21.12.2023Oberlandesgericht HammII-4 UF 36/23
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Olpe, Urteil11.01.2023
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss21.12.2023

Anspruch auf Altersunterhalt setzt nicht Eintritt der altersbedingten Erwer­b­s­un­fä­higkeit während Ehezeit vorausAltersbedingte Erwer­b­s­un­fä­higkeit bei Eheschließung genügt

Der Anspruch auf Altersunterhalt gemäß § 1571 BGB setzt nicht voraus, dass der unterhalts­berechtigte Ehegatte während einer langjährigen Ehe alt und unter­halts­be­dürftig wird. Vielmehr genügt, wenn er bereits bei Eheschließung altersbedingt keine Erwer­b­s­tä­tigkeit nachgehen konnte. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlan­des­gericht Hamm im Jahr 2023 unter anderem darüber zu entscheiden, ob der Anspruch auf Altersunterhalt voraussetzt, dass erst während der Ehe der unter­halts­be­rechtigte Ehegatte altersbedingt nicht mehr in der Lage ist, zu arbeiten.

Altersbedingte Erwer­b­s­un­fä­higkeit bei Eheschließung genügt

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts Hamm bestehe der Unter­halts­an­spruch nach § 1571 BGB auch dann, wenn der unter­halts­be­rechtigte Ehegatte nicht im Laufe einer langjährigen Ehe alt und unter­halts­be­dürftig geworden ist, sondern bereits bei Eheschließung altersbedingt einer Erwer­b­s­tä­tigkeit nicht mehr nachgehen konnte. Dies sei darin begründet, dass die Mitver­ant­wortung, die der leistungsfähige Ehegatte gegenüber dem Unter­halts­be­dürftigen trägt, eine Folge der Eheschließung und des ehelichen Zusammenlebens sei. Diese Mitver­ant­wortung sei dabei unabhängig von dem Alter der Eheleute, indem die Ehe geschlossen wurde.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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