31.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 31585

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Urteil28.03.2022Oberlandesgericht HammI-8 U 73/20
Vorinstanz:
  • Landgericht Dortmund, Urteil30.04.2020, 2 O 387/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil28.03.2022

Klage wegen Rufmordkampagne auf Milliarden-Entschädigung sowie Schmerzensgeld über mindestens 100.000 Euro abgewiesenUrteil im Verfahren über Schadens­ersatz­ansprüche eines Immobilien­unternehmers gegen eine Versicherungs­gesellschaft

Nach dem Landgericht Dortmund hat auch das Oberlan­des­gericht Hamm eine Schaden­er­satzklage des Hotel-Adlon-Investors Anno August Jagdfeld gegen die Signal-Iduna-Gruppe abgewiesen.

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat über die Klagen eines Immobi­li­en­un­ter­nehmers aus Aachen sowie eines Immobilienfonds, deren geschäfts­füh­render Gesellschafter der Immobi­li­en­un­ter­nehmer ist, gegen eine Versi­che­rungs­ge­sell­schaft aus Dortmund, die als Kommanditistin an dem Immobilienfonds beteiligt ist, entschieden und das klageabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt.

Streit um angebliche Rufmordkampagne

Die Kläger wollten festgestellt wissen, dass sie von der beklagten Versicherung, die eine Rufmordkampagne betrieben haben soll, Schadensersatz fordern können. Darüber hinaus verlangte der klagende Immobi­li­en­un­ter­nehmer ein Schmerzensgeld von mindestens 100.000 Euro.

Richter: Rufmordkampagne ist nicht bewiesen

Nach dem Urteil stehen die geltend gemachten Ansprüche den Klägern nicht zu. Insbesondere hätten die Kläger die von ihnen behauptete Rufmordkampagne vor dem Landgericht Dortmund nicht bewiesen. Entgegen ihrer in der Berufung vertretenen Auffassung seien Verfah­rens­fehler in erster Instanz nicht festzustellen. Es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der umfangreichen und nachvoll­ziehbaren Beweiswürdigung des Landgerichts, so dass es bei dem vom Landgericht gefundenen Beweisergebnis bleibe. Auch sei der Beklagten nicht vorzuwerfen, dass sie den Kläger seinerzeit bei der Staats­an­walt­schaft angezeigt habe. Angesichts des zur Anzeige gebrachten Verhaltens des Klägers sei die Schluss­fol­gerung des Landgerichts, dass die Beklagte einen berechtigten Anlass für die Strafanzeige gehabt und diese gerade nicht schikanös erstattet habe, nicht zu beanstanden. Für ein etwaiges schädigendes Verhalten eines Rechtsanwalts, der für die Schutz­ge­mein­schaft der Anleger, der die Beklagte zeitweise angehörte, tätig war und auch von der Beklagten etwa für die Abfassung der Strafanzeige beauftragt wurde, sei die Beklagte nicht verantwortlich.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (pm/pt)

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