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Dokument-Nr. 14897

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss25.09.2012

Anbieten von Fahrzeugteilen ohne amtliches Prüfzeichen nicht zulässigHinweis auf Unzulässigkeit der Nutzung des Fahrzeugteils für den Straßenverkehr nicht ausreichend

Nicht­bau­art­ge­nehmigte Fahrzeugteile im Sinne von § 22 a Abs. 1 Straßen­ver­kehrs­zu­las­sungs­ver­ordnung (StVZO) dürfen nicht zum Verkauf angeboten werden, wenn die objektive Möglichkeit besteht, dass sie in Deutschland und damit im Geltungsbereich der StVZO verwendet werden. Ein Hinweis im Angebot, nach dem ein angebotenes Teil nicht für den Straßenverkehr zugelassen sei und nicht der StVZO entspreche, schließt diese Verwen­dungs­mög­lichkeit nicht aus. Das hat das Oberlan­des­gericht Hamm bei der Überprüfung einer Kosten­ent­scheidung entschieden und die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum bestätigt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte hatte amtlich nicht genehmigte Schein­wer­fer­lampen in seinem bei eBay unterhaltenen "kfzshop" als Autoersatzteile angeboten und im weiteren Verlauf der Angebotsseite darauf hingewiesen, dass die angebotenen Teile nicht für den Straßenverkehr zugelassen sein und nicht der StVZO entsprächen. Hierin hatte der Kläger ein gem. § 22 a Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StVZO unzulässiges Feilbieten nicht bauart­ge­neh­migter Fahrzeugteile gesehen und Unterlassung verlangt.

Hinweise des Beklagten reichten zum Verlassen des Verbotsbereichs nicht aus

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts Hamm zu Recht. Für das in § 22 a StVZO geregelte Verbot des Feilbietens komme es ausschließlich auf die objektive Verwen­dungs­mög­lichkeit des Fahrzeugteils an, unerheblich sei hingegen, wozu das Fahrzeugteil im Einzelfall genutzt werden solle. Dementsprechend reichten die vom Beklagten erteilten Hinweise beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen nicht aus, um den Verbotsbereich des § 22 a StVZO zu verlassen. Aufgrund dieses rechtlichen Gesichtspunktes hatte der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Über die Kosten war noch zu entscheiden, weil die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, nachdem sich der Beklagte zur Unterlassung verpflichtet hatte.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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