21.11.2024
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Dokument-Nr. 14589

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Urteil20.09.2012Oberlandesgericht HammI-4 U 85/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRURPrax 2012, 586Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (GRURPrax), Jahrgang: 2012, Seite: 586
  • K&R 2013, 53Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 53
  • ZD 2013, 29Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2013, Seite: 29
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil20.09.2012

Datenerhebung bei minderjährigen Verbrauchern unzulässigKrankenkasse darf bei Gewinnspielen keine persönlichen Daten eines minderjährigen Verbrauchers erheben

Eine Krankenkasse hat es zu unterlassen, ohne Zustimmung der Erziehungs­berechtigten bei Gewinnspielen persönliche Daten von minderjährigen Verbrauchern ab 15 Jahren zu erheben, um diese als Kunden werben zu können. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die von einer Verbrau­cher­zentrale verklagte Krankenkasse auf einer Job-Messe Gewinnspiele für minderjährige Verbraucher angeboten. Auf den Teilneh­mer­karten hatte sie Name, Anschrift, Geburtsdatum und Kontaktdaten abgefragt und eine Unterschrift der Teilnehmer vorgesehen, die nur bei unter 15jährigen Minderjährigen vom Erzie­hungs­be­rech­tigten geleistet werden sollte. Mit einer ebenfalls auf der Karte abgedruckten Erklärung willigten die Teilnehmer in eine Speicherung und Nutzung der abgefragten Daten ein, um über die Leistungen der Krankenkasse informiert und beraten zu werden. U.a. unter Hinweis darauf, dass bereits 15jährige Minderjährige ihre Krankenkasse selbst wählen dürften, hatte die verklagte Krankenkasse hierin eine zulässige Werbung gesehen.

Minderjährige besitzen nicht die Reife um Folgen der Datenpreisgabe abzusehen

Dem hat das Oberlan­des­gericht Hamm widersprochen und der Krankenkasse eine derartige Werbung untersagt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Minderjährige ab dem 15. Lebensjahr grundsätzlich die nötige Reife haben, um die Tragweite der Einwil­li­gungs­er­klärung zur Daten­spei­cherung und Datenverwendung zu Werbezwecken abzusehen. Zu berücksichtigen sei zwar der mit dem Alter bei Minderjährigen zunehmende Reifeprozess. Abzustellen sei aber auf den Durchschnitt der angesprochenen Personengruppe, die in geschäftlichen Dingen noch unerfahren sei. Beim Lesen der Gewinnkarte überwiege bei ihnen der Anreiz, etwas zu gewinnen, das konsequente Nachdenken darüber, was infolge der Preisgabe der Daten passieren könne. Zudem treffe ein Jugendlicher beim Ausfüllen einer Gewinnkarte auf der Messe eine ganz kurzfristige Entscheidung über die Preisgabe seiner perso­nen­be­zogenen Daten. Das sei mit der Situation bei der Wahl einer Krankenkasse nicht zu vergleichen. Diese stehe regelmäßig im Zusammenhang mit der Wahl eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, bei der ein Jugendlicher von seinen Eltern und ggfls. dem neuen Arbeitgeber beraten werde und sich in Ruhe über die in Betracht zu ziehenden Krankenkassen informieren könne.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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