22.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 10890

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Urteil21.12.2010Oberlandesgericht HammI-4 U 142/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2011, 241Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 241
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil21.12.2010

Verstoß gegen eBay-Regeln ist nicht unbedingt auch ein Wettbe­wer­bs­verstoßMangelnde Vertragstreue führt nicht automatisch zu Unlau­ter­keits­verdik

Offeriert ein Mitbewerber, entgegen den Grundsätzen für die Nutzung der Inter­net­plattform eBay als Verkäufer gleichzeitig mehr als drei Angebote mit identischem Artikel, liegt darin kein Wettbe­wer­bs­verstoß. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Streitfall vertreiben die Parteien im Internet auf der Aukti­o­ns­plattform eBay Kfz-Hifigeräte und Zubehör. Der Widerbeklagte hatte auf dieser Plattform für einzelne Kfz-Typen jeweils 6 Mal identische Radioblenden und Adapterkabel im „Sofort-Kaufen-Format“ angeboten und damit unstreitig gegen die eBay Grundsätze zum Einstellen identischer Artikel verstoßen. Eine in den Nutzungs­grund­sätzen vorgesehene Ausnahme für zulässige Mehrfach­an­gebote lag nicht vor.

Vertrags­widrigen Verhalten stellt keinen Wettbe­wer­bs­verstoß dar

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat in dem vertrags­widrigen Verhalten des Mitbewerbers gegenüber eBay keinen Wettbewerbsverstoß gesehen. Ein Verstoß gegen ein vertragliches Werbeverbot betreffe den Kreis der Vertragspartner und könne dort sanktioniert werden, mangelnde Vertragstreue führe aber nicht automatisch zu einem Unlau­ter­keits­verdikt.

Ernsthafte Behinderung der Marktchancen von Mitbewerbern liegt nicht vor

Eine allgemeine Markt­be­hin­derung scheide aus. Der Umstand, dass der Mitbewerber in der Suchergebnis-Liste erheblich öfter mit gleichen Produkten auftauche als die Konkurrenz, führe nicht zu einer ernsthaften Behinderung der Marktchancen der Mitbewerber, eine spürbare Beein­träch­tigung der Verbraucher sei auch nicht erkennbar.

Keine gezielte Behinderung der Mitbewerber

Ebenso wenig liege eine gezielte Behinderung der Mitbewerber vor. Der Anbieter dränge sich – bildlich gesprochen – nicht gezielt zwischen den Mitbewerber und deren Kunden. Durch den Vertragsverstoß werde die Grenze zur Wettbe­wer­bs­wid­rigkeit nicht überschritten.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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