Dokument-Nr. 10890
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- MMR 2011, 241Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 241
Oberlandesgericht Hamm Urteil21.12.2010
Verstoß gegen eBay-Regeln ist nicht unbedingt auch ein WettbewerbsverstoßMangelnde Vertragstreue führt nicht automatisch zu Unlauterkeitsverdik
Offeriert ein Mitbewerber, entgegen den Grundsätzen für die Nutzung der Internetplattform eBay als Verkäufer gleichzeitig mehr als drei Angebote mit identischem Artikel, liegt darin kein Wettbewerbsverstoß. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Im zugrunde liegenden Streitfall vertreiben die Parteien im Internet auf der Auktionsplattform eBay Kfz-Hifigeräte und Zubehör. Der Widerbeklagte hatte auf dieser Plattform für einzelne Kfz-Typen jeweils 6 Mal identische Radioblenden und Adapterkabel im „Sofort-Kaufen-Format“ angeboten und damit unstreitig gegen die eBay Grundsätze zum Einstellen identischer Artikel verstoßen. Eine in den Nutzungsgrundsätzen vorgesehene Ausnahme für zulässige Mehrfachangebote lag nicht vor.
Vertragswidrigen Verhalten stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar
Das Oberlandesgericht Hamm hat in dem vertragswidrigen Verhalten des Mitbewerbers gegenüber eBay keinen Wettbewerbsverstoß gesehen. Ein Verstoß gegen ein vertragliches Werbeverbot betreffe den Kreis der Vertragspartner und könne dort sanktioniert werden, mangelnde Vertragstreue führe aber nicht automatisch zu einem Unlauterkeitsverdikt.
Ernsthafte Behinderung der Marktchancen von Mitbewerbern liegt nicht vor
Eine allgemeine Marktbehinderung scheide aus. Der Umstand, dass der Mitbewerber in der Suchergebnis-Liste erheblich öfter mit gleichen Produkten auftauche als die Konkurrenz, führe nicht zu einer ernsthaften Behinderung der Marktchancen der Mitbewerber, eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucher sei auch nicht erkennbar.
Keine gezielte Behinderung der Mitbewerber
Ebenso wenig liege eine gezielte Behinderung der Mitbewerber vor. Der Anbieter dränge sich – bildlich gesprochen – nicht gezielt zwischen den Mitbewerber und deren Kunden. Durch den Vertragsverstoß werde die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit nicht überschritten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2011
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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