15.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 14627

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss24.09.2012

BVB muss abgelösten Spielerberater nicht bezahlenEhemaliger Spielerberater des Torhüters verlangt zu Unrecht Maklerhonorar vom BVB

Für den bei laufenden Vertrags­ver­hand­lungen von seinem Torhüter abgelösten Spielerberater schuldet der BVB kein Honorar, nachdem sich der Verein und der Spieler auf eine Vertrags­ver­län­gerung verständigt haben. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der verklagte BVB im September 2010 den seinen Torhüter vertretenden Spielerberater angesprochen, um Verhandlungen über eine Vertragsverlängerung aufzunehmen. Vor dem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen im Jahre 2011 hatte sich der Spieler im November 2010 von seinem bisherigen Spielerberater getrennt und einen neuen Berater beauftragt. Unter Hinweis auf einen nach seiner Ansicht mit dem BVB abgeschlossenen Maklervertrag hatte der abgelöste Spielerberater vom BVB Auskunft über die Konditionen der später ohne seine Mitwirkung vereinbarten Vertrags­ver­län­gerung und ein - der Höhe nach noch zu bezifferndes - Maklerhonorar in Höhe von 10 % des mit dem Spieler abgesprochenen Jahres­brut­to­ge­haltes verlangt.

Kein Vertragsschluss zwischen ehemaligem Spielerberater und BVB feststellbar

Das Begehren des abgelösten Spielerberaters wies das Oberlan­des­gericht Hamm als unbegründet zurück. Zwischen dem BVB und dem abgelösten Spielerberater sei kein Maklervertrag zustande gekommen, der eine Zahlungspflicht des Vereins begründe. Ein Vertragsschluss ergebe sich nicht aus den Umständen der Kontaktaufnahme und den anfänglich unter Beteiligung des Beraters geführten Vertrags­ver­hand­lungen. Der BVB habe den Spielerberater als Vertreter des Spielers angesprochen und ihn dabei nicht selbst als Makler beauftragt. Letzteres sei zwar denkbar, im vorliegenden Fall aber nicht feststellbar. Dafür spreche auch nicht, dass ein Verein im Falle einer vertraglichen Einigung mit einem Spieler regelmäßig auch das Honorar des beteiligten Spielerberaters übernehme. Dem könne auch eine erst bei der Vertrags­ver­län­gerung vereinbarte Zahlungszusage zugrunde liegen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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