18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss20.02.2018

Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Sturz auf regennasser Rampe zu FestzeltFestzelt­be­treiber muss nicht auf offensichtliche Gefahren durch Nässe auf Metallrampe hinweisen

Wer auf einer regennassen, aus Riffelblech angefertigten Aluminiumrampe zu einem Festzelt ausrutscht und stürzt, kann für eine hierdurch erlittene Verletzung allein verantwortlich sein. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat das Oberlan­des­gericht Hamm das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg bestätigt.

Der seinerzeit 48 Jahre alte Kläger aus Arnsberg besuchte im August 2015 das nahe gelegene Festzeltgelände einer Schüt­zen­bru­der­schaft. Auf diesem unterhielt der beklagte Restau­ra­ti­o­ns­betrieb aus Hamm ein Festzelt. In das Zelt gelangte man über eine aus Riffelblech angefertigte Aluminiumrampe. An dem Tag herrschte Dauerregen. Nach seinem Vortrag rutschte der Kläger beim Verlassen des Festzeltes gegen 17.30 Uhr auf der regennassen Rampe aus. Er stürzte und zog sich eine Fraktur seines Außenknöchels und einen Weich­teil­schaden zu. Unter Hinweis darauf, dass die Gefahrenquelle für ihn nicht erkennbar gewesen sei, rügte der Kläger eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung und verlangte von der Beklagten Schadensersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro.

Rutschgefahr auf nasser Metallrampe erkennbar und bekannt

Das Klagebegehren blieb erfolglos. Das Oberlan­des­ge­richts Hamm bestätigte die die Klage abweisende, erstin­sta­nzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, so das Gericht. Eine Metallplatte, versehen mit einem die Begehbarkeit sichernden Muster, sei nicht nur am Ausgang von Festzelten, sondern auch an Rampen von Lkws und vielen anderen Orten üblich und zugelassen. Jedermann wisse, dass auf einer derartigen Metallplatte Wasser stehen bleiben und die Oberfläche dann rutschig seien könne. In dem Fall müsse man vorsichtig gehen. Vom Festzelt­be­treiber seien keine weiteren Siche­rungs­maß­nahmen und sei auch kein Hinweis auf die offensichtliche Gefahrenstelle zu verlangen. Dass die Rampe ungewöhnlich steil angebracht gewesen und er deswegen ausgerutscht sei, habe der Kläger ebenfalls nicht nachvollziehbar vorgetragen. Er habe sich seinen Sturz selbst zuzuschreiben.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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