14.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 21827

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Urteil08.09.2015Oberlandesgericht Hamm9 U 131/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2016, 24Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2016, Seite: 24
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Oberlandesgericht Hamm Urteil08.09.2015

OLG Hamm zum Anscheinsbeweis bei der Kollision zweier MotorräderUnfall­re­konstruktion lässt auf Fahrfehler durch schuldhaften Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot schließen

Wird ein Motorradfahrer in einer Rechtskurve zu weit nach links getragen, vollzieht er dann jenseits seiner Fahrbahnmitte eine Vollbremsung und kollidiert letztendlich auf der Gegenfahrbahn mit einem entge­gen­kom­menden Fahrzeug (Motorrad), lässt dies typischerweise auf einen Fahrfehler des seine Fahrspur verlassenden Motorradfahrers schließen, der eine 75 prozentige Haftung für das Unfallgeschehen rechtfertigen kann. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute 55 Jahre alte Kläger befuhr im Juli 2011 mit seinem Motorrad BMW die Mittelsorper Straße in Schmallenberg. Im Bereich einer - aus Sicht des Klägers - Rechtskurve kollidierte das klägerische Motorrad mit dem Motorrad der Marke Honda des heute 47 Jahre alten Beklagten auf der Gegenfahrbahn. Zum Unfallhergang behauptete der Kläger, dass ihm der Beklagte zunächst auf seiner Fahrspur entge­gen­ge­kommen sei und der Kläger so zu einer Vollbremsung veranlasst wurde, durch welche er geradeaus in Richtung Fahrbahnmitte auf die Gegenfahrbahn gerutscht sei. Der Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, auf seiner rechten Fahrbahnseite gefahren zu sein, während der Kläger die Kontrolle über sein Motorrad verloren habe und deswegen in der Kurve auf die Fahrbahn des Beklagten gefahren sei.

Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld

Infolge der Kollision erlitt der Kläger Frakturen an beiden Händen, am rechten Arm und am linken Sprunggelenk sowie verschiedene Prellungen und ein Schäde­l­hirn­trauma. Vom Beklagten hat er unter Berück­sich­tigung eines 50 prozentigen Mitverschuldens 5.000 Euro Schmerzensgeld sowie ca. 21.000 Euro für materielle Schäden am Motorrad, an der Kleidung sowie für Verdien­st­ausfall und versäumte Haushalts­führung verlangt.

OLG nimmt ein mit 75 % zu bewertendes Eigen­ver­schulden des Klägers am Unfall an

Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach mit einer 25 prozentigen Haftungsquote des Beklagten stattgegeben. Diese Entscheidung wurde durch das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigt. Nach dem eingeholten Sachver­stän­di­gen­gut­achten sei der genaue Unfallhergang - so das Gericht - zwar nicht mehr aufzuklären. Allerdings sei die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs durch ein unfal­lur­säch­liches Verschulden des Klägers erhöht worden und so ein mit 75 % zu bewertendes Eigen­ver­schulden des Klägers am Unfall anzunehmen. Für ein solches spreche ein vom Kläger nicht erschütterter Anscheinsbeweis. Der Kläger sei in einer Rechtskurve mit seinem Motorrad zu weit nach links getragen worden, habe dann jenseits seiner Fahrbahnmitte eine Vollbremsung vollzogen und sei auf der Gegenfahrbahn mit einem im Bereich der Mitte seiner Fahrspur fahrenden, entge­gen­kom­menden Motorrad kollidiert. Ein derartiges Geschehen lasse typischerweise auf einen Fahrfehler des seine Fahrspur verlassenden Motorradfahrers schließen, der einen schuldhaften Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot darstelle. Dass der Kläger dabei auf ein sich näherndes und seinerseits auf der Gegenfahrbahn fahrendes Fahrzeug reagiert habe, sei ein atypischer und im vorliegenden Fall nicht ansatzweise feststehender Verlauf. Es gebe keinen Grund dafür, warum der Beklagte vor der - aus seiner Sicht - Linkskurve auf seine Gegenfahrbahn gefahren sein sollte.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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