21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil22.11.2016

Unfall­ma­ni­pu­lation mit Mietwagen: "Geschädigter" muss Reparaturkosten für beschädigten Mietwagen erstattenAnspruch auf Ersatz für den am eigenen Fahrzeug entstandenen Schaden besteht nicht

Verabredet der Eigentümer die Beschädigung seines Fahrzeugs durch ein manipuliertes, mit einem Mietwagen ausgeführtes Unfallgeschehen, erhält er keinen Ersatz für den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden. Vielmehr schuldet er dann noch die Reparaturkosten für den beschädigten Mietwagen. Dies entschied das Oberlan­des­ge­richts Hamm unter teilweiser Abänderung des erstin­sta­nz­lichen Urteils des Landgerichts Essen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger aus Wuppertal, Halter und Eigentümer eines Volvo XC 60, hat vom beklagten Haftpflicht­ver­si­cherer aus Karlsruhe ca. 11.200 Euro Schadensersatz aus einem behaupteten Unfallereignis verlangt. Bei diesem soll sein im Oktober 2012 auf einem Parkstreifen der Straße Stefansbecke in Sprockhövel geparktes Fahrzeug durch einen bei der Beklagten haftpflicht­ver­si­cherten Mercedes Sprinter beschädigt worden sein. Nach der Behauptung des Klägers streifte und beschädigte der Sprinter bei der Vorbeifahrt drei vor seinem Fahrzeug abgestellte Pkw und sodann auch seinen Volvo. Den Sprinter, ein Leihfahrzeug einer Hagener Autovermietung, hatte ein seinerzeit 64 Jahre alter Ennepetaler angemietet, den der Kläger in erster Instanz als vermeintlichen Unfall­ve­r­ur­sacher mitverklagt hat.

Beklagte verweist auf Vorliegen eines abgesprochenen Verkehrsunfalls

Die Beklagte hat einen abgesprochenen Verkehrsunfall eingewandt, bei dem der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt habe, so dass ihm keine Schaden­s­er­satz­ansprüche zustünden. Vielmehr habe der Kläger ihr, der Beklagten, die für den beschädigten Sprinter aufgewandten Reparaturkosten (ca. 13.000 Euro) und die für die Aufklärung der Unfallmanipulation angefallenen Sachver­stän­di­gen­kosten (ca. 7.000 Euro) zu erstatten. Diese Beträge hat die Beklagte mit einer Widerklage vom Kläger verlangt.

Klage und Widerklage in erster Instanz erfolglos

Das Landgericht Essen wies die Klage und die Widerklage ab. Der Kläger habe nicht nachweisen können, so das Landgericht, dass er sein Fahrzeug unbeschädigt am späteren Unfallort abgestellt habe. Die Beklagte habe ein manipuliertes Unfallgeschehen nicht nachgewiesen, bei dem der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt habe.

Kläger zur Erstattung von Reparaturkosten für Sprinter und von Sachver­stän­di­gen­kosten verurteilt

Der Kläger nahm die Entscheidung des Landgerichts hin und erhielt somit keinen Ersatz für den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden. Demgegenüber legte die Beklagte gegen die Abweisung der Widerklage Berufung ein. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Auf ihre Widerklage verurteilte das Oberlan­des­gericht Hamm den Kläger zur Erstattung der Reparaturkosten für den Sprinter und der zur Aufklärung angefallenen Sachver­stän­di­gen­kosten. Diese Kosten hat der Kläger gemeinsam mit dem ebenfalls an der Unfall­ma­ni­pu­lation beteiligten Eigentümer eines der weiteren geparkten und durch den Sprinter beschädigten Fahrzeuge zu tragen, dessen Verurteilung die Beklagte in einem anderen Prozess erreicht hat. Ein weiterer Prozess der Beklagten gegen den Eigentümer eines dritten Fahrzeugs ist noch nicht abgeschlossen.

Sachver­stän­di­gen­gut­achten belegt Absprachen für Unfall

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - unter Verwertung eines unfal­l­a­na­ly­tischen Sachver­stän­di­gen­gut­achtens - stehe laut Oberlan­des­gericht fest, dass der Kläger mit dem in erster Instanz mitverklagten Ennepetaler verabredet habe, seinen Volvo durch ein Anstreifen mit dem gemieteten Mercedes Sprinter zu beschädigen. Mit der Abrechnung des so entstandenen Schadens habe sich der Kläger einen ihm nicht zustehenden finanziellen Vorteil zulasten der Beklagten verschaffen wollen.

Gericht geht von manipuliertem Unfall aus

Der Unfall sei manipuliert worden. Das unfal­l­a­na­ly­tische Sachver­stän­di­gen­gut­achten habe nämlich ergeben, dass das Fahrzeug des Klägers nicht - wie von ihm behauptet - in einer Vorwärtsfahrt in Fahrtrichtung des Sprinters, sondern während eines Zurücksetzens desselben beschädigt worden sei. Des Weiteren sei der Eigentümer eines anderen am vermeintlichen Unfallgeschehen beteiligten Fahrzeugs in Bezug auf von ihm geltend gemachte Schaden­s­er­satz­ansprüche des versuchten Betruges überführt worden. Außerdem habe der Ennepetaler das Unfallgeschehen nachweislich falsch dargestellt, um den geschädigten Fahrzeu­gei­gen­tümern Schaden­s­er­satz­ansprüche zu verschaffen.

Aufgrund dieser Indizien stehe auch in Bezug auf den Kläger fest, dass er in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt habe. Infolge des versuchten Betruges habe der Kläger ebenfalls die mit der Widerklage geltend gemachten Reparaturkosten für den beim Unfallgeschehen beschädigten Sprinter und die von der Beklagten zur Aufklärung und Abwehr von unberechtigten Schaden­s­er­satz­ansprüchen aufgewandten Sachver­stän­di­gen­kosten zu tragen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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