21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 23205

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Urteil20.06.2005Oberlandesgericht Hamm8 U 234/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2005, 1339Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2005, Seite: 1339
  • NJW-RR 2005, 1334Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2005, Seite: 1334
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Vorinstanz:
  • Landgericht Bielefeld, Urteil20.09.2004, 9 O 84/04
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil20.06.2005

Saunabetreiber haftet nicht für Diebstahl aus SpindSaunabesucher steht kein Schadens­ersatz­anspruch zu

Werden aus einem Spind in einer Sauna Gegenstände gestohlen, so haftet dafür in der Regel nicht der Saunabetreiber. Denn mit der Zur­verfügung­sstellung eines abschließbaren Spindes hat er alle erforderlichen, geeigneten und zumutbaren Schutzmaßnahmen gegen Diebstahl ergriffen. Dem Saunabesucher steht daher wegen des Diebstahls kein Schadens­ersatz­anspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Saunabesucher wurde aus dem abgeschlossenen Spind unter anderem Bargeld in Höhe von 5.000 EUR sowie eine Uhr im Wert von 12.000 EUR gestohlen. Er machte dafür den Saunabetreiber verantwortlich und klagte daher auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Bielefeld wies die Klage ab. Dagegen richtet sich die Berufung des klägerischen Saunabesuchers.

Kein Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen Diebstahls aus Spind

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Diebstahls der Geldbeträge und der Uhr zugestanden.

Keine Verletzung einer Aufbe­wah­rungs­pflicht

Dem beklagten Saunabetreiber sei zunächst nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts keine Verletzung einer Aufbewahrungspflicht vorzuwerfen gewesen. Denn ein Verwah­rungs­vertrag im Sinne von § 688 BGB sei nicht zustande gekommen. Insofern sei erforderlich gewesen, dass der Kläger mit dem Einschließen der Gegenstände im Spind seine Sachherrschaft aufgegeben und der Beklagte die tatsächliche Verfü­gungs­gewalt erlangt habe. Daran habe es jedoch gefehlt. Der Kläger habe seine Sachherrschaft nicht aufgegeben. Vielmehr sei nur eine Gewahr­sams­lo­ckerung eingetreten. Denn der Kläger habe den Schlüssel behalten und jederzeit Zugriff auf seine Sachen gehabt.

Keine Verletzung von Nebenpflichten

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe der Beklagte eine Nebenpflicht aus dem Vertrag nicht verletzt. Denn er habe mit der Zurver­fü­gungs­stellung eines abschließbaren Spindes alle erforderlichen, geeigneten und zumutbaren Schutzmaßnahmen gegen Diebstahl der in die Spinde einge­schlossenen Gegenstände getroffen. Dass diese nur einen eingeschränkten Diebstahl­s­schutz gewährt haben, sei angesichts der Erkennbarkeit dieses Umstandes unerheblich gewesen. Jeder Saunabesucher habe eigen­ver­ant­wortlich entscheiden müssen, ob ihm die Sicherung ausreiche und er den Spind und damit die Sauna habe in Anspruch nehmen wollen. Es sei zudem für jeden Kunden zumutbar, notfalls nach einer anderen sicheren Aufbewahrungs- oder Bewachungs­mög­lichkeit zu fragen. Dies gelte insbesondere bei hohen Geldbeträgen und wertvollem Schmuck.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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