21.11.2024
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Dokument-Nr. 31812

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Oberlandesgericht Hamm Urteil06.04.2022

Hälftiger Erwerb eines Grundstücks durch Lebens­ge­mein­schaft zwecks Baus eines Einfa­mi­li­en­hauses begründet nicht zwingend eine GbRZweck muss über die Verwirklichung des Beziehung hinausgehen

Erwerben die Partner einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft je zur Hälfte ein Grundstück, um dort ein Einfamilienhaus zu bauen, in das sie leben wollen, so begründet dies keine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), wenn der Zweck nicht über die Verwirklichung der Beziehung hinausgeht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Partner einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft erwarben im Jahr 2017 je zur Hälfte ein Grundstück. Das Paar wollte auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus bauen, um dort gemeinsam zu leben. Die Kosten sollten hälftig aufgeteilt werden. Nachdem die Partnerschaft in die Brüche ging, beanspruchte die Ex-Partnerin von ihrem Ex-Partner vor dem Landgericht Bielefeld die Übertragung seines Mitei­gen­tums­anteils gegen Bezahlung. Sie meinte, das Paar hätte einen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit dem Zweck "Bau eines Einfa­mi­li­en­hauses" gegründet. Diese Gesellschaft habe sie gekündigt. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Keine Gründung einer GbR

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Sie könne das hälftige Mitei­gen­tums­anteil des Beklagten nicht gemäß § 730 BGB verlangen. Denn die Parteien haben keine GbR gegründet. Sie haben keinen (konkludenten) Gesell­schafts­vertrag im Sinne von § 705 BGB "zur Errichtung eines Einfa­mi­li­en­hauses" geschlossen. Verfolgen die Partner einen Zweck, der nicht über die Verwirklichung der Beziehung hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem für einen Gesell­schafts­vertrag erforderlichen Rechts­bin­dungs­willen. Ohnehin habe kein Bedürfnis für eine gesell­schafts­ver­tragliche Regelung bestanden. Denn beide Parteien wollten die Kosten hälftig teilen und haben entsprechende Verträge abgeschlossen. Darin legen eigenständige Vereinbarungen, die der Annahme eines schlüssigen Zustandekommens eines Gesell­schafts­vertrags entgegenstehen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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