18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 31812

Drucken
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil06.04.2022

Hälftiger Erwerb eines Grundstücks durch Lebens­ge­mein­schaft zwecks Baus eines Einfa­mi­li­en­hauses begründet nicht zwingend eine GbRZweck muss über die Verwirklichung des Beziehung hinausgehen

Erwerben die Partner einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft je zur Hälfte ein Grundstück, um dort ein Einfamilienhaus zu bauen, in das sie leben wollen, so begründet dies keine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), wenn der Zweck nicht über die Verwirklichung der Beziehung hinausgeht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Partner einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft erwarben im Jahr 2017 je zur Hälfte ein Grundstück. Das Paar wollte auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus bauen, um dort gemeinsam zu leben. Die Kosten sollten hälftig aufgeteilt werden. Nachdem die Partnerschaft in die Brüche ging, beanspruchte die Ex-Partnerin von ihrem Ex-Partner vor dem Landgericht Bielefeld die Übertragung seines Mitei­gen­tums­anteils gegen Bezahlung. Sie meinte, das Paar hätte einen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit dem Zweck "Bau eines Einfa­mi­li­en­hauses" gegründet. Diese Gesellschaft habe sie gekündigt. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Keine Gründung einer GbR

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Sie könne das hälftige Mitei­gen­tums­anteil des Beklagten nicht gemäß § 730 BGB verlangen. Denn die Parteien haben keine GbR gegründet. Sie haben keinen (konkludenten) Gesell­schafts­vertrag im Sinne von § 705 BGB "zur Errichtung eines Einfa­mi­li­en­hauses" geschlossen. Verfolgen die Partner einen Zweck, der nicht über die Verwirklichung der Beziehung hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem für einen Gesell­schafts­vertrag erforderlichen Rechts­bin­dungs­willen. Ohnehin habe kein Bedürfnis für eine gesell­schafts­ver­tragliche Regelung bestanden. Denn beide Parteien wollten die Kosten hälftig teilen und haben entsprechende Verträge abgeschlossen. Darin legen eigenständige Vereinbarungen, die der Annahme eines schlüssigen Zustandekommens eines Gesell­schafts­vertrags entgegenstehen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil31812

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI