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Dokument-Nr. 35003

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Urteil12.04.2022Oberlandesgericht Hamm7 U 1/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 2853Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 2853
  • NZV 2022, 579Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2022, Seite: 579
  • VersR 2022, 1157Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2022, Seite: 1157
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Vorinstanz:
  • Landgericht Bielefeld, Urteil27.11.2020, 2 O 140/19
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil12.04.2022

Lohnender Streifschaden mit geringen Verlet­zungs­risiko unter Einsatz alter Fahrzeuge sowie zwei Unfal­le­r­eignisse innerhalb von zwei Wochen sprechen allein nicht für eine Unfall­ma­ni­pu­lationErfor­der­lichkeit weiterer für Manipulation sprechender Indizien

Allein ein lohnender Streifschaden mit geringem Verlet­zungs­risiko unter Einsatz von alten Fahrzeugen sowie zwei Unfal­le­r­eignisse innerhalb von zwei Wochen deutet für sich genommen nicht auf eine Unfall­ma­ni­pu­lation hin. Vielmehr müssen weitere für eine Manipulation sprechende Indizien hinzukommen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2018 entstand bei einem auf einem Seitenstreifen abgestellten hochwertigen Fahrzeug ein Streifschaden an der linken Fahrzeugseite. Der Unfall ereignete sich in einem Wohngebiet am helllichten Tag. Der Unfall­ve­r­ur­sacher gab gegenüber der hinzugezogenen Polizei als Grund für den Streifschaden an, dass er einem entge­gen­kom­menden Fahrzeug habe ausweichen müssen. Der Unfall­ge­schädigte rechnete schließlich den Schaden fiktiv ab. Die Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfall­ve­r­ur­sachers ging von einer Unfallmanipulation aus und weigerte sich daher zu zahlen. Zur Begründung führte sie mehrere Indizien an, wie den Umstand, dass ein hochwertiges Fahrzeug beschädigt wurde, der Schaden sich preisgünstig optisch beseitigen lasse, der Schaden fiktiv abgerechnet wurde, das Schädi­ger­fahrzeug praktisch wertlos sei, kein Verlet­zungs­risiko bestanden habe und der Unfall­ve­r­ur­sacher zwei Wochen zuvor schon einen Streifschaden bei einem Luxusfahrzeug verursacht hatte. Der Unfall­ge­schädigte ließ dies nicht gelten und erhob Klage.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Bielefeld folgte nicht der Argumentation der Beklagten und gab der Schaden­s­er­satzklage daher statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Vorliegen einer Unfall­ma­ni­pu­lation

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die von der Beklagten vorgetragenen Umstände sprechen allein nicht für die Annahme eines fingierten Schaden­se­r­eig­nisses. Denn weitere für eine Unfall­ma­ni­pu­lation sprechende Indizien fehlen. Solche seien etwa ein Unfall zur Nachtzeit an einem entlegenen Ort, an dem mit Zeugen nicht zu rechnen ist. Des weiteren der Umstand, dass die Polizei trotz eines erheblichen Sachschadens nicht hinzugezogen wird und schließlich insbesondere eine - vor allem verheimlichte - persönliche Bekanntschaft zwischen den Unfall­be­tei­ligten.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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