18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil06.06.2016

"Kundenkollision" und Sturz nach Rückwärts­schritt im Supermarkt - Beteiligte haften jeweils zur Hälfte für entstandenen SchadenKunden haben Sorgfalts­pflichten beim Besuch eines Supermarktes zu beachten

Macht eine Kundin in einem Supermarkt einen Rückwärts­schritt und bringt hierbei eine Kundin zu Fall, die an ihr vorbei gehen will, kann es gerechtfertigt sein, beide Beteiligten hälftig für den bei der Kollision entstandenen Schaden haften zu lassen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und änderte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise ab.

Im zugrunde liegenden Streitfall suchten die heute 63 Jahre alte Klägerin aus Dortmund und die Beklagte aus Dortmund im April 2012 als Kundinnen einen Supermarkt am Körner Hellweg in Dortmund-Körne auf. In einem Gang des Supermarktes machte die Beklagte beim Abbiegen von einem Haupt- in einen Seitengang einen Schritt rückwärts, ohne sich zuvor umzusehen. Nach ihren Angaben wollte sie eine ihr entgegen kommende Verkäuferin mit einer sogenannten Ameise nebst einer Palette vorbeilassen. Durch den Rückwärts­schritt kam es zum Zusammenstoß mit der Klägerin, die aus einem Seitengang kommend die Beklagte an der Seite ihres Rückens passieren wollte. Die Klägerin stürzte und zog sich den Bruch ihres Ellenbogens zu, der operativ versorgt werden musste. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin von der Beklagten - nach vorgerichtlich gezahlten 2.800 Euro - weiteren Schadensersatz verlangt, unter anderem ein weiteres Schmerzensgeld von 9.700 Euro und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden.

Klägerin und Beklagte tragen zu je 50 % Verschulden an Unfall

Nach der Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm war die Schaden­s­er­satzklage im Hinblick auf den Feststel­lungs­antrag teilweise erfolgreich. Dem Grunde nach haftet die Beklagte zu 50 % für den der Klägerin entstandenen Schaden so das Gericht. Die Beklagte habe die Klägerin schuldhaft verletzt, wobei der Klägerin allerdings ein hälftiges Mitverschulden anzurechnen sei.

Körper­ver­letzung der Klägerin wurde durch schuldhaftes Verhalten der Beklagten herbei geführt

Die Beklagte habe die Körper­ver­letzung der Klägerin durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt. Sie sei aus dem Hauptgang des Supermarktes zunächst in Richtung eines Seitenganges abgebogen, habe dann ein Schritt zurückgemacht, ohne sich zuvor umzusehen, und habe dabei die Klägerin angestoßen, die hierdurch gestürzt sei. Dabei habe die Beklagte schuldhaft gehandelt und sich nicht lediglich sozialadäquat verhalten. Wegen der in einem Supermarkt bestehenden Kolli­si­ons­gefahr mit anderen Kunden oder von diesen benutzten Einkaufswagen bewege sich ein verständiger Kunde im eigenen Interesse nicht rückwärts von einem Regal in den Gang zurück, ohne sich zuvor umzuschauen. Jedenfalls müsse ein Besucher, der sich rückwärts in die Verkaufsgänge zurückbewege, mit Hindernissen verschiedenster Art rechnen, weil diese dem Treiben im Supermarkt immanent seien. Auf diese habe sich der Kunde einrichten, was die Beklagte versäumt habe, weil sie - ohne zuvor zurück zu sehen - zurückgegangen sei.

Klägerin trifft hälftiges Mitverschulden

Die Klägerin treffe ein hälftiges Mitverschulden an dem Unfall, weil sie ebenso wie die Beklagte zu der Kollision beigetragen habe. Sie habe ihrerseits nicht auf die Bewegungen der sich in ihrer Nähe bewegenden Beklagten geachtet, als sie diese passiert habe. Hierdurch habe sie ebenso wie die Beklagte gegen die beschriebenen Sorgfaltspflichten eines Kunden beim Besuch eines Supermarkts verstoßen.

OLG spricht Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro und Haushalts­füh­rungs­schaden von 500 Euro zu

Unter Berück­sich­tigung des Mitverschuldens und der im Prozess bewiesenen Verlet­zungs­folgen stehe der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro sowie ein Haushalts­füh­rungs­schaden von 500 Euro zu. Da sie vorgerichtlich bereits einen höheren Geldbetrag erhalten habe, sei ihr kein weiterer Zahlungsbetrag zuzusprechen. Deswegen sei lediglich der Feststel­lungs­antrag (teilweise) erfolgreich.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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