15.11.2024
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Dokument-Nr. 23526

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Beschluss22.09.2016Oberlandesgericht Hamm5 RVs 68/16
Vorinstanz:
  • Landgericht Essen, Urteil, 33 Ns 36/16
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss22.09.2016

Aus­länder­eigenschaft eines Angeklagten rechtfertigt regelmäßig keine StrafmilderungStrafmildernde Berück­sich­tigung bei Sprachproblemen, abweichenden Lebens­be­din­gungen oder erschwerten familiären Kontakten

Die Aus­länder­eigenschaft eines Angeklagten rechtfertigt für sich genommen keine Strafmilderung. Nur besondere Umstände, wie Sprachprobleme, abweichende Lebens­be­din­gungen oder erschwerte familiäre Kontakte können strafmildernd berücksichtigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall legte ein ausländischer Angeklagter Revision gegen ein Strafurteil des Landgerichts Essen ein, weil dieses seine Ausländereigenschaft nicht strafmildernd berücksichtigt habe. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und daher besonders haftempfindlich.

Keine strafmildernde Berück­sich­tigung der Auslän­de­rei­gen­schaft

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Die Auslän­de­rei­gen­schaft eines Angeklagten sei regelmäßig nicht als wesentlicher Straf­zu­mes­sungs­ge­sichtspunkt zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Denn die Auslän­de­rei­gen­schaft begründe für sich genommen keine besondere Straf­emp­find­lichkeit. Etwas anderes gelte bei Vorliegen besonderer Umstände, wie Sprachprobleme, abweichende Lebens­be­din­gungen oder erschwerte familiäre Kontakte.

Fehlende Sprachkenntnis - aufgrund Weigerung zur Deutsch­kurs­teilnahme - unerheblich

Zwar sei der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen, so das Oberlan­des­gericht. Dies sei aber nicht zu berücksichtigen gewesen. Denn der Angeklagte habe einen angebotenen Deutschkurs an einer Volkshochschule nur einige Male besucht und einen weiteren Besuch mit der Begründung verweigert, der wöchentliche Umfang von 1,5 Stunden sei zu wenig, um die deutsche Sprache zu erlernen. Vor diesem Hintergrund könne sich der Angeklagte nicht darauf berufen, er sei als Ausländer besonders haftempfindlich, da er der deutschen Sprache nicht mächtig sei.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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