18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 31777

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss05.04.2022

Fahr­erlaubnis­entziehung: Wertgrenze für bedeutenden Schaden liegt jedenfalls nicht unter 1.500 €Nähere Darlegung zur Schadenshöhe bei nur unwesentlicher Überschreitung der Wertgrenze

Die Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt jedenfalls nicht unter 1.500 €. Ist dieser Wert gemäß eines Kosten­vor­an­schlags nur unwesentlich überschritten, muss das Tatgericht nähere Angaben zur Schadenshöhe machen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein Autofahrer gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Gelsenkirchen im Mai 2021. Das Landgericht Essen hatte die Entscheidung bestätigt. Der Autofahrer hatte einen Verkehrsunfall verursacht und dann eine Unfallflucht begangen. Durch den Unfall sei nach Angaben eines Kosten­vor­an­schlags ein Sachschaden am Geschä­dig­ten­fahrzeug in Höhe von 1.768,86 € entstanden.

Unzureichende Angaben zur Schadenshöhe

Das Oberlan­des­gericht Hamm bemängelte die unzureichenden Angaben zur Schadenshöhe durch das Landgericht. Zwar liege die Wertgrenze für einen bedeutenden Sachschaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB jedenfalls nicht unter 1.500 €. Ist diese Grenze aber nur unwesentlich überschritten, müssen die in Ansatz gebrachten Kosten­po­si­tionen auf Basis eines aussa­ge­kräftigen Kosten­vor­an­schlags dargestellt werden. Denn nur so sei das Rechts­mit­tel­gericht in der Lage, die Erstat­tungs­fä­higkeit der Kosten bzw. ihre Berück­sich­ti­gungs­fä­higkeit im Rahmen der Bewertung des bedeutenden Schaden zu überprüfen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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