14.11.2024
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Dokument-Nr. 31781

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Beschluss12.04.2022Oberlandesgericht Hamm5 RBs 98/22
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hagen, Urteil, 184 OWi 24/21
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss12.04.2022

Verteidiger des abwesenden Betroffenen steht nicht Recht zum letzten Wort zuRecht zum letzten Wort ist höchst­per­sönlich und nicht übertragbar

Ist der Betroffene einer Ordnungs­wid­rigkeit in der Haupt­ver­handlung abwesend, so steht nicht dessen Verteidiger das Recht zum letzten Wort gemäß § 258 Abs. 2 StPO zu. Denn dieses Recht ist höchst­per­sönlich und daher nicht übertragbar. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall legte ein Strafverteidiger in einer Ordnungs­wid­rig­kei­tensache gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen Rechts­be­schwerde ein. Er begründete dies damit, dass ihm als Verteidiger des abwesenden Betroffenen nicht das letzte Wort erteilt wurde.

Verteidiger steht nicht Recht auf letztes Wort zu

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied, dass dem mit Vertre­tungs­vollmacht ausgestatteten Verteidiger bei Abwesenheit des Betroffenen nicht gemäß § 258 Abs. 2 StPO das Recht auf das letzte Wort zustehe. Das letzte Wort sei ein höchst­per­sön­liches Recht des Betroffenen, das ihm die Möglichkeit geben soll, sich mit seinen eigenen Worten abschließend zur Sache zu äußern. Dieses Recht sei seiner Natur nach nicht übertragbar.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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