Dokument-Nr. 31781
Permalink https://urteile.news/
- Amtsgericht Hagen, Urteil, 184 OWi 24/21
Oberlandesgericht Hamm Beschluss12.04.2022
Verteidiger des abwesenden Betroffenen steht nicht Recht zum letzten Wort zuRecht zum letzten Wort ist höchstpersönlich und nicht übertragbar
Ist der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit in der Hauptverhandlung abwesend, so steht nicht dessen Verteidiger das Recht zum letzten Wort gemäß § 258 Abs. 2 StPO zu. Denn dieses Recht ist höchstpersönlich und daher nicht übertragbar. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall legte ein Strafverteidiger in einer Ordnungswidrigkeitensache gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen Rechtsbeschwerde ein. Er begründete dies damit, dass ihm als Verteidiger des abwesenden Betroffenen nicht das letzte Wort erteilt wurde.
Verteidiger steht nicht Recht auf letztes Wort zu
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass dem mit Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidiger bei Abwesenheit des Betroffenen nicht gemäß § 258 Abs. 2 StPO das Recht auf das letzte Wort zustehe. Das letzte Wort sei ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen, das ihm die Möglichkeit geben soll, sich mit seinen eigenen Worten abschließend zur Sache zu äußern. Dieses Recht sei seiner Natur nach nicht übertragbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2022
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss31781
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.