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Dokument-Nr. 884

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss11.04.2005

Ehe und nichteheliche Lebens­ge­mein­schaft sind rechtlich verschieden

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat die Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Dortmund zurückgewiesen, mit der die Antragstellerin nach dem Auszug ihres unverheirateten Partners aus der nur von ihm gemieteten Wohnung den Eintritt in den Mietvertrag begehrt hat.

Im Jahr 2000 war die Antragstellerin zu ihrem bereits seit 1993 von ihr geschiedenen Ehemann in die von ihm gemietete Wohnung eingezogen. Im Oktober 2003 zog ihr früherer Ehegatte aus der Wohnung aus. Dem auf die Vorschriften der Hausrats­ver­ordnung gestützten Begehren der Antragstellerin, in das Mietverhältnis als neue Mieterin eintreten zu wollen, haben sowohl das Amtsgericht wie auch das Oberlan­des­gericht in zweiter Instanz die Aussicht auf Erfolg versagt.

Zur Begründung hat der Familiensenat des Oberlan­des­ge­richts ausgeführt:

Da die Ehe bereits 1993 geschieden worden sei und die Antragstellerin erst nachträglich in die Wohnung ihres früheren Ehemannes eingezogen sei, liege keine "Ehewohnung" gem. § 5 Hausrats­ver­ordnung vor. Die ausschließlich auf Ehegatten zugeschnittenen Vorschriften der Hausrats­ver­ordnung seien auch nicht entsprechend auf nichteheliche Lebens­ge­mein­schaften anzuwenden: Ehe und nichteheliche Lebens­ge­mein­schaft seien zunächst rechtlich nicht gleichwertig. Durch die in § 5 Hausrats­ver­ordnung eröffnete Möglichkeit, als Mieter in ein Mietverhältnis anstelle des anderen Ehegatten einzutreten, werde zudem massiv in die Eigentumsrechte des Vermieters eingegriffen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 18.08.2005

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