21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil29.08.2024

Keine Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für Unterspritzung mit HyaluronsäureHeil­mittel­werbe­gesetz verbietet Werbung mit Vorher-Nachher-Fotos für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat einem Unternehmen auf Antrag der Verbrau­cher­zentrale Nordrhein-Westfalen verboten, für die von ihm angebotenen Behandlungen von Nase, Lippen, Kinn oder anderen Teilen des Gesichts durch Unterspritzen mit Hyaluron im Internet oder in den sozialen Medien mit sogenannten Vorher-Nachher-Bildern zu werben.

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbietet aus Gründen des Verbrau­cher­schutzes die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern außerhalb der entsprechenden Fachkreise für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe. Es soll kein Anreiz für derartige mit gesund­heit­lichen Risiken verbundene Eingriffe durch vergleichende Darstellung des Aussehens vor und nach dem Eingriff geschaffen werden.

Das beklagte Unternehmen hatte verschiedene Fallbeispiele von Nasen-, Tränenrinnen-, Wangenknochen- oder Kinnbe­hand­lungen auf Instagram und seiner Internetseite mit Vorher-Nachher-Bildern beworben. Die Verbrauch­zentrale sah in dem verwendeten Verfahren des Unterspritzens mit sogenannten „Fillern“ auf Basis von Hyaluronsäure jedoch einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des Heilmit­tel­wer­be­rechts. Sie verlangte daher die Unterlassung solcher Werbung. Nach Auffassung des beklagten Unternehmens wendet dieses beim Unterspritzen jedoch weder ein operatives noch ein plastisch-chirurgisches Verfahren an.

"Eingriff am oder im Körper, verbunden mit einer Gestalt­ver­än­derung" rechtfertigt Werbeverbot

Das OLG Hamm ordnete dieses Unterspritzen jedoch ebenfalls als operatives plastisch-chirurgisches Verfahren ein und verbot die Werbung daher. Im Einklang mit der Rechtsprechung anderer OLG reicht nach dem Urteil der hier vorliegende instrumentelle Eingriff am oder im Körper des Menschen – verbunden mit einer Gestalt­ver­än­derung – aus, um das Werbeverbot zu rechtfertigen. Da diese Rechtsfrage noch nicht höchst­rich­terlich geklärt ist, hat das Gericht die Revision zugelassen. Das Urteil ist, nicht rechtskräftig, Revision beim BGH bereits anhängig

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (pm/ab)

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