13.12.2024
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Dokument-Nr. 33517

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Beschluss17.10.2023Oberlandesgericht Hamm4 UF 89/23
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bochum, Beschluss22.05.2023, 86 F 5/22
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss17.10.2023

Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlender Einholung eines Sach­verständigen­gutachtens zur Regelung der UmgangskontakteVorliegen eines wesentlichen Verfah­rens­mangels

Wird auf die Einholung eines Sach­verständigen­gutachtens zur Klärung der Frage der Umgangskontakte verzichtet, so liegt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und begründet einen wesentlichen Verfah­rens­mangel. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Bochum im Mai 2023 die Umgangskontakte eines Kindesvaters zu seinem etwa 15-jährigen Sohn geregelt. Danach durfte der Vater sein Kind alle zwei Wochen über das Wochenende zu sich nehmen. Obwohl das Kind schwerst­be­hindert war und die Kindesmutter in Abrede stellte, dass der Kindesvater sich um das Kind gut kümmern könne, holte das Gericht kein Sachverständigengutachten ein. Aus diesem Grund legte die Kindesmutter Beschwerde ein.

Erfor­der­lichkeit der Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Die Entscheidung des Amtsgerichts leide an einem wesentlichen Verfahrensfehler, da das Gericht die Frage, ob die angestrebte Ausweitung des Umgangs mit dem Kindeswohl vereinbar ist, nicht durch Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens aufgeklärt hat. Die unterbliebene Einholung eines von Amts wegen einzuholenden Gutachtens stelle einen Verstoß gegen die Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel als Ausfluss der Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs dar.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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