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- Amtsgericht Dortmund, Beschluss06.12.2018, 105 F 4007/18
Oberlandesgericht Hamm Beschluss04.07.2019
Kinderzuschlag ist unterhaltsrechtlich als Einkommen des Kindes zu berücksichtigenEntsprechende Anwendung der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II
Der Kinderzuschlag gemäß § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes ist unterhaltsrechtlich entsprechend der Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall nahm die Unterhaltsvorschusskasse einen Kindesvater auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob der Kinderzuschlag als Einkommen des Kindes zu werten sei.
Kinderzuschlag als Einkommen des Kindes
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass Kinderzuschlag gemäß § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes unterhaltsrechtlich entsprechend der sozialrechtlichen Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II als Einkommen des Kindes zu werten sei. Für diese Ansicht spreche, dass der Kinderzuschlag nur unter der Voraussetzung gezahlt wird, dass dadurch andernfalls - bei grundsätzlich ausreichenden eigenen Einkünften der Eltern - allein wegen des Kindesbedarfs drohende Sozialleistungsbedürftigkeit der Eltern vermieden wird. Der Kinderzuschlag ziele also darauf, den Kindesbedarf zu decken.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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