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Dokument-Nr. 27908

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Beschluss04.07.2019Oberlandesgericht Hamm4 UF 21/19
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Dortmund, Beschluss06.12.2018, 105 F 4007/18
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss04.07.2019

Kinderzuschlag ist unter­halts­rechtlich als Einkommen des Kindes zu berücksichtigenEntsprechende Anwendung der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II

Der Kinderzuschlag gemäß § 6 a des Bundes­kinder­geld­gesetzes ist unter­halts­rechtlich entsprechend der Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall nahm die Unter­halts­vor­schusskasse einen Kindesvater auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob der Kinderzuschlag als Einkommen des Kindes zu werten sei.

Kinderzuschlag als Einkommen des Kindes

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied, dass Kinderzuschlag gemäß § 6 a des Bundes­kin­der­geld­ge­setzes unter­halts­rechtlich entsprechend der sozia­l­recht­lichen Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II als Einkommen des Kindes zu werten sei. Für diese Ansicht spreche, dass der Kinderzuschlag nur unter der Voraussetzung gezahlt wird, dass dadurch andernfalls - bei grundsätzlich ausreichenden eigenen Einkünften der Eltern - allein wegen des Kindesbedarfs drohende Sozia­l­leis­tungs­be­dürf­tigkeit der Eltern vermieden wird. Der Kinderzuschlag ziele also darauf, den Kindesbedarf zu decken.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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