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Dokument-Nr. 1476

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Urteil25.09.2003Oberlandesgericht Hamm4 U 88/03
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Oberlandesgericht Hamm Urteil25.09.2003

Krombacher unterliegt im Rechtsstreit um Wort-/Bildmarke für eine Tochterfirma

Die Krombacher Brauerei in Kreuztal muss nach einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Hamm in die Löschung der deutschen Marke SAB Siegener Aktienbrauerei Siegen gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einwilligen.

Die Wort- und Bildmarke wurde im Jahre 1942 für die damals selbstständige Siegener Aktienbrauerei eingetragen. Die Siegener Aktienbrauerei wurde samt Namen von der Krombacher Brauerei übernommen. Herstellung und Vertrieb von Bier unter der Marke Siegener Aktienbrauerei wurde später eingestellt. Die Siegener Brauerei GmbH, ein Tochter­un­ter­nehmen der Krombacher Brauerei, richtete im Jahr 2001 eine Internetseite ein, auf der man Bier mit der Marken­be­zeichnung SAB in Kästen von 24 x ,33-Liter-Flaschen zum Preis von jeweils 20,90 € zuzüglich Versand bestellen konnte, solange der Vorrat reichte. Außerdem ließ die Beklagte insgesamt 800 Etikettensätze entwerfen und drucken.

Die Klägerin, die South African Breweries International B.V. mit Sitz in Rotterdam beantragte die Löschung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt wegen Nichtbenutzung. Es kam zum Rechtsstreit. Die Beklagte unterlag in erster Instanz vor dem Landgericht in Bochum. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat das Oberlan­des­gericht Hamm zurückgewiesen. Die Richter des Wettbe­wer­bs­senats sahen in dem Verhalten der Beklagten keine ernsthafte Nutzung der Marke. Die Marke werde nicht im Rahmen einer normalen wirtschaft­lichen Tätigkeit eingesetzt. Das Biergeschäft sei ein Massengeschäft. Bereits das Landgericht habe darauf hingewiesen, dass der Preis von 20,90 € pro Kasten zuzüglich Versand und die geringe Zahl von gefertigten Etiketten eindeutig gegen einen sinnvollen Masseneinsatz des Produktes sprechen. Mit den gefertigten Etikettensätzen habe die Klägerin lediglich 33 Kästen Bier produzieren können.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 25.09.2003

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