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Dokument-Nr. 8874

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Oberlandesgericht Hamm Urteil21.07.2009

OLG Hamm: Wein darf mit Bezeichnung "Sankt Nikolaus" angeboten werdenGericht schließt Verwechs­lungs­gefahr zwischen einem Wein mit der Bezeichnung "Sankt Nikolaus" und der Bezeichnung "Nikolaus G" aus

Ein Weinhändler darf einen trockenen Riesling, der am 6. Dezember geerntet wurde, unter der Bezeichnung "Sankt Nikolaus" anbieten. Er verstößt damit nicht gegen das Markenrecht, wenn ein konkurrierender Weinhändler ein eingetragenes Markenrecht an einer ähnlich lautenden Bezeichnung besitzt. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Weinhändler, der ein eingetragenes Markenrecht an der Bezeichnung "Nikolaus G" besitzt, gegen einen Weinhändler geklagt, der einen am 6. Dezember geernteten trockenen Riesling unter der Bezeichnung "Sankt Nikolaus" anbot. Der klagende Weinhändler sah darin einen Verstoß gegen das Markenrecht.

Zusätze "Sankt" bzw. "G" sind prägend für Namen – Verwechslungen sind nicht anzunehmen

Das Gericht wies die Klage jedoch zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus: Zwischen der Bezeichnung "Sankt Nikolaus" und "Nikolaus G" besteht keine Verwech­se­lungs­gefahr. Durch das nachgestellte "G" erhält die Marke "Nikolaus G" insgesamt einen Namenscharakter, wobei der Vorname "Nikolaus" ist und der Nachname mit dem Buchstaben "G" abgekürzt ist. Da Einzel­buch­staben als Abkürzungen von Familiennamen zu verstehen sind, tragen diese zum Gesamteindruck der Marke wesentlich bei. Auch in phonetischer Hinsicht kann man das "G" keineswegs unter den Tisch fallen lassen, zumal davon auszugehen ist, dass eine Marke isoliert ohne diesen Buchstaben nur mit "Nikolaus" schwerlich eintra­gungsfähig wäre. Bei der vom Beklagten benutzten Bezeichnung sind in gleicher Weise sowohl der Bestandteil "Nikolaus" als auch der Wortbestandteil "Sankt" prägend. Dem Wortbestandteil "Sankt" kommt hierbei eine wesentliche Bedeutung zu. Es wird gerade auf den Heiligen Nikolaus abgestellt. Dies wird durch den Hinweis auf den 6. Dezember noch verstärkt. Es handelt sich um den Nikolaustag, an dem die Trauben gelesen worden sind. Es geht also in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht um einen Wein, der dem Festtag des Heiligen Nikolaus zugeordnet wird.

Quelle: ra-online, OLG Hamm

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