23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 8874

Drucken
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil21.07.2009

OLG Hamm: Wein darf mit Bezeichnung "Sankt Nikolaus" angeboten werdenGericht schließt Verwechs­lungs­gefahr zwischen einem Wein mit der Bezeichnung "Sankt Nikolaus" und der Bezeichnung "Nikolaus G" aus

Ein Weinhändler darf einen trockenen Riesling, der am 6. Dezember geerntet wurde, unter der Bezeichnung "Sankt Nikolaus" anbieten. Er verstößt damit nicht gegen das Markenrecht, wenn ein konkurrierender Weinhändler ein eingetragenes Markenrecht an einer ähnlich lautenden Bezeichnung besitzt. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Weinhändler, der ein eingetragenes Markenrecht an der Bezeichnung "Nikolaus G" besitzt, gegen einen Weinhändler geklagt, der einen am 6. Dezember geernteten trockenen Riesling unter der Bezeichnung "Sankt Nikolaus" anbot. Der klagende Weinhändler sah darin einen Verstoß gegen das Markenrecht.

Zusätze "Sankt" bzw. "G" sind prägend für Namen – Verwechslungen sind nicht anzunehmen

Das Gericht wies die Klage jedoch zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus: Zwischen der Bezeichnung "Sankt Nikolaus" und "Nikolaus G" besteht keine Verwech­se­lungs­gefahr. Durch das nachgestellte "G" erhält die Marke "Nikolaus G" insgesamt einen Namenscharakter, wobei der Vorname "Nikolaus" ist und der Nachname mit dem Buchstaben "G" abgekürzt ist. Da Einzel­buch­staben als Abkürzungen von Familiennamen zu verstehen sind, tragen diese zum Gesamteindruck der Marke wesentlich bei. Auch in phonetischer Hinsicht kann man das "G" keineswegs unter den Tisch fallen lassen, zumal davon auszugehen ist, dass eine Marke isoliert ohne diesen Buchstaben nur mit "Nikolaus" schwerlich eintra­gungsfähig wäre. Bei der vom Beklagten benutzten Bezeichnung sind in gleicher Weise sowohl der Bestandteil "Nikolaus" als auch der Wortbestandteil "Sankt" prägend. Dem Wortbestandteil "Sankt" kommt hierbei eine wesentliche Bedeutung zu. Es wird gerade auf den Heiligen Nikolaus abgestellt. Dies wird durch den Hinweis auf den 6. Dezember noch verstärkt. Es handelt sich um den Nikolaustag, an dem die Trauben gelesen worden sind. Es geht also in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht um einen Wein, der dem Festtag des Heiligen Nikolaus zugeordnet wird.

Quelle: ra-online, OLG Hamm

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil8874

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI