14.11.2024
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Dokument-Nr. 463

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Entscheidung12.04.2005Oberlandesgericht Hamm4 U 6/05
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Oberlandesgericht Hamm Entscheidung12.04.2005

Werbung für "Bolshoi Ballett Gala" nur bei Auftritt des original "Bolshoi Ballett" zulässig

In einer aktuellen Entscheidung hat der Wettbe­wer­bssenat des Oberlan­des­ge­richts Hamm einem Konzert­ver­an­stalter aus dem Münsterland endgültig untersagt, den Auftritt eines Balletts, das nicht das original Bolshoi Ballett ist, auf Werbeplakaten als "Bolshoi Ballett Gala" zu bezeichnen. Der Senat hat damit die Berufung des Veranstalters gegen ein bereits gleichlautendes Urteil des Landgerichts Münster zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der Spezialsenat des Oberlan­des­ge­richts ausgeführt: Die beanstandete Plakatierung sei irreführend. Ein nicht unerheblicher Teil der an Kunst und Kultur interessierten Verkehrskreise entnehme der Werbeaussage entweder, dass das staatliche Ballett des Bolshoitheaters aus Moskau an dem Ballettabend selbst auftreten werde, oder jedenfalls, dass es eine die Werbe­be­zeichnung rechtfertigende Beziehung des veranstaltenden Balletts zu dem original Bolshoi Ballett gebe. Dieses Verständnis der Plakatwerbung stimme mit der Wirklichkeit aber nicht überein, da das veranstaltende Ballett mit dem original Bolshoi Ballett nichts zu tun habe.

Daran ändere auch nichts, dass nach Angaben des Veranstalters eine Tänzerin des Bolshoi Balletts an dem Ballettabend auftreten solle. Eine solche Situation könne den Ballettabend nicht so entscheidend mitprägen, dass er einem Auftritt des Bolshoi Balletts aus Moskau gleich kommen könne.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 02.05.2005

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