21.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 30866

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Urteil19.08.2021Oberlandesgericht Hamm4 U 57/21
Vorinstanz:
  • Landgericht Arnsberg, Urteil29.04.2021, 8 O 21/21
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Oberlandesgericht Hamm Urteil19.08.2021

In wett­bewerbs­rechtlichen Eilverfahren besteht keine Pflicht zur Beantragung der Vorverlegung eines vom Gericht anberaumten TerminsFehlende Beantragung lässt nicht Dringlich­keits­vermutung entfallen

In wett­bewerbs­rechtlichen Eilverfahren besteht keine Pflicht des Antragstellers/Verfü­gungs­klägers zur Beantragung der Vorverlegung eines vom Gericht anberaumten Termins. Die fehlende Beantragung lässt nicht die Dringlich­keits­vermutung des § 12 Abs. 1 UWG entfallen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Firma, welche Leuchten und entsprechendes Zubehör produzierte und über das Internet vertrieb, warf einer Mitbewerberin im Februar 2021 Verstöße gegen wettbe­wer­bs­rechtliche Vorschriften vor. Nachdem die Firma erfolglos eine Abmahnung ausgesprochen hatte, beantragte sie im März 2021 beim Landgericht Arnsberg den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Unterlassung. Das Gericht äußerte daraufhin Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Antrags, gab Gelegenheit zur Stellungnahme und bestimmte einen Termin zur mündlichen Verhandlung für Ende April 2021. Drei Tage vor dem Termin erfolgte die ergänzende Stellungnahme zur Schlüssigkeit des Antrags.

Landgericht wies Eilantrag zurück

Das Landgericht wies den Eilantrag zurück. Seiner Auffassung nach fehle es an einem Verfügungsgrund. Die Dring­lich­keits­ver­mutung des § 12 Abs. 1 UWG sei widerlegt, da die Verfü­gungs­klägerin durch ihre zögerliche Verfah­rens­führung zu erkennen gegeben habe, dass ihr die Sache nicht eilig sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Oberlan­des­gericht verneint Widerlegung der Dring­lich­keits­ver­mutung

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zu Gunsten der Klägerin. Es fehle nicht der Verfügungsgrund. Die Dring­lich­keits­ver­mutung sei nicht widerlegt. Der Klägerin sei keine zögerliche Prozessführung anzulasten. Nachdem das Landgericht Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte und einen Termin anberaumt hatte habe die Klägerin keine in ihrer Macht stehende Option mehr, das Verfahren weiter zu beschleunigen.

Keine Pflicht zur Beantragung der Vorverlegung des Termins

Die Klägerin habe allenfalls die Vorverlegung des Termins beantragen können, so das Oberlan­des­gericht. Dazu bestehe aber keine Verpflichtung. Die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass das Landgericht den nächsten freien Termin bestimmt hatte. Vor diesem Hintergrund sei es auch unschädlich, dass die ergänzende Stellungnahme erst kurz vor dem Termin erfolgte, insbesondere weil dadurch keine Verzögerung eingetreten sei.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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