14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 976

Drucken
Entscheidung25.08.2005Oberlandesgericht Hamm4 U 45/05
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Entscheidung25.08.2005

Reiseanbieter muss vor Buchung auf Verkaufs­ver­an­staltung hinweisen

In einem Wettbe­wer­bs­rechtsstreit hat das Landgericht Bielefeld in erster Instanz einem Reise­un­ter­nehmer untersagt, mit dem in einem Pauscha­l­rei­se­angebot enthaltenen Besuch eines Teppich­knüpf­zentrums zu werben, wenn ein Hinweis darauf fehlt, dass in dem Teppich­knüpf­zentrum eine Verkaufs­ver­an­staltung durchgeführt werden soll.

Diese Entscheidung ist jetzt rechtskräftig geworden. Der Reise­ver­an­stalter hatte zunächst Berufung zum Oberlan­des­gericht Hamm eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Wettbe­wer­bssenat des Oberlan­des­ge­richts wurde die Berufung nach einem rechtlichen Hinweis des Gerichts zurückgenommen.

Der beklagte Reise­ver­an­stalter hatte im August 2003 eine einwöchige Flugreise nach Antalya organisiert. Das in einem den Reisenden vor Buchung zugegangenen Prospekt dargestellte Ausflugs- und Besich­ti­gungs­programm sah u.a. den Besuch eines nahe gelegenen Teppich­knüpf­zentrums vor. Der Besuch des Teppich­knüpf­zentrums erfolgte sodann im Stile einer Verkaufs­ver­an­staltung: Bereits auf der Busfahrt stimmte der Reiseleiter die Besucher darauf ein, dass die Möglichkeit bestehe, äußerst günstig Teppiche zu erwerben. In dem Teppich­knüpf­zentrum begann nach Bewirtung der Gäste eine "Verkaufsshow", bei der Teppiche im Sekun­den­rhythmus vor den Reisenden aufgebaut wurden. Der Verkaufsleiter wies hierbei ständig auf neue Dumpingpreise hin, so dass die Preise aus Sicht der Reisenden nahezu "in den Keller purzelten". Anschließend wurden die Kaufverträge unterschrieben.

In seinem rechtlichen Hinweis hat der Senat des Oberlan­des­ge­richts zu einer solchen Verkaufspraxis ausgeführt: Das Bewerben, Anbieten und Durchführen eines Ausflugs- oder Besich­ti­gungs­pro­gramms im Rahmen einer Pauschalreise sei ohne einen Hinweis auf eine Einkaufs­ver­an­staltung, wie sie beim Besuch des Teppich­knüpf­zentrums vorgelegen habe, wettbe­wer­bs­widrig.

Derartige Verkaufs­ver­an­stal­tungen, bei denen die Reisenden den Verkaufs­be­mü­hungen von Händlern ausgesetzt seien, seien im Gegensatz zu Veranstaltungen mit einer bloßen Einkaufs­mög­lichkeit, bei der die Kaufinitiative vom Kunden ausgehe, hinweis­pflichtig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 08.09.2005

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Entscheidung976

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI