23.11.2024
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Dokument-Nr. 976

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Entscheidung25.08.2005Oberlandesgericht Hamm4 U 45/05
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Oberlandesgericht Hamm Entscheidung25.08.2005

Reiseanbieter muss vor Buchung auf Verkaufs­ver­an­staltung hinweisen

In einem Wettbe­wer­bs­rechtsstreit hat das Landgericht Bielefeld in erster Instanz einem Reise­un­ter­nehmer untersagt, mit dem in einem Pauscha­l­rei­se­angebot enthaltenen Besuch eines Teppich­knüpf­zentrums zu werben, wenn ein Hinweis darauf fehlt, dass in dem Teppich­knüpf­zentrum eine Verkaufs­ver­an­staltung durchgeführt werden soll.

Diese Entscheidung ist jetzt rechtskräftig geworden. Der Reise­ver­an­stalter hatte zunächst Berufung zum Oberlan­des­gericht Hamm eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Wettbe­wer­bssenat des Oberlan­des­ge­richts wurde die Berufung nach einem rechtlichen Hinweis des Gerichts zurückgenommen.

Der beklagte Reise­ver­an­stalter hatte im August 2003 eine einwöchige Flugreise nach Antalya organisiert. Das in einem den Reisenden vor Buchung zugegangenen Prospekt dargestellte Ausflugs- und Besich­ti­gungs­programm sah u.a. den Besuch eines nahe gelegenen Teppich­knüpf­zentrums vor. Der Besuch des Teppich­knüpf­zentrums erfolgte sodann im Stile einer Verkaufs­ver­an­staltung: Bereits auf der Busfahrt stimmte der Reiseleiter die Besucher darauf ein, dass die Möglichkeit bestehe, äußerst günstig Teppiche zu erwerben. In dem Teppich­knüpf­zentrum begann nach Bewirtung der Gäste eine "Verkaufsshow", bei der Teppiche im Sekun­den­rhythmus vor den Reisenden aufgebaut wurden. Der Verkaufsleiter wies hierbei ständig auf neue Dumpingpreise hin, so dass die Preise aus Sicht der Reisenden nahezu "in den Keller purzelten". Anschließend wurden die Kaufverträge unterschrieben.

In seinem rechtlichen Hinweis hat der Senat des Oberlan­des­ge­richts zu einer solchen Verkaufspraxis ausgeführt: Das Bewerben, Anbieten und Durchführen eines Ausflugs- oder Besich­ti­gungs­pro­gramms im Rahmen einer Pauschalreise sei ohne einen Hinweis auf eine Einkaufs­ver­an­staltung, wie sie beim Besuch des Teppich­knüpf­zentrums vorgelegen habe, wettbe­wer­bs­widrig.

Derartige Verkaufs­ver­an­stal­tungen, bei denen die Reisenden den Verkaufs­be­mü­hungen von Händlern ausgesetzt seien, seien im Gegensatz zu Veranstaltungen mit einer bloßen Einkaufs­mög­lichkeit, bei der die Kaufinitiative vom Kunden ausgehe, hinweis­pflichtig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 08.09.2005

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