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Dokument-Nr. 5974

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Oberlandesgericht Hamm Urteil11.03.2008

Wasch­ma­schi­nen­ver­käufer muss Angaben zur Schleu­der­wir­kungs­klasse machenHinweis­pflichten gelten auch im Internet

In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlan­des­gericht Hamm einem Inter­ne­tan­bieter verboten, von ihm zum Verkauf angebotene Waschmaschinen zu bewerben, ohne die erforderliche Erläuterung zur Schleu­der­wir­kungs­klasse "Schleu­der­wirkung auf einer Skala A (besser) bis G (schlechter)" anzugeben. Das Gericht in Hamm hat damit ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Hagen abgeändert.

Der Fachsenat des Oberlan­des­ge­richts führte aus, dass aufgrund europa­recht­licher Vorgaben beim Angebot von Waschmaschinen die Schleu­der­wir­kungs­klasse des Geräts sowie bestimmte Erläuterungen hierzu angegeben werden müssen.

Schleu­der­wir­kungs­klasse ist für den Energie­ver­brauch von Bedeutung

Die Erläuterungen zur Schleuder wirkungsklasse "Schleu­der­wirkung auf einer Skala A (besser) bis G (schlechter)" enthalten den Hinweis, dass die Schleu­der­wirkung einer Waschmaschine von großer Bedeutung für den Energie­ver­brauch eines anschließend eingesetzten Wäschetrockners ist, da ein Trockner weniger als die Hälfte des Energie­ver­brauchs verursacht, wenn die Wäsche zuvor statt in einer Wasch- maschine mit der Schleu­der­wir­kungs­klasse G in einer Waschmaschine der Klasse A gewaschen wurde.

Auch Inter­net­ver­käufer hat Hinweis­pflichten

Diese Hinweis­pflichten des Verkäufers gelten auch bei einem Verkauf im Internet, da angesichts der wachsenden Bedeutung des Inter­net­ver­sand­handels ein Internetkäufer nicht weniger schutzwürdig ist als ein Ladenkäufer.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Hamm vom 24.04.2008

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