Oberlandesgericht Hamm Urteil11.03.2008
Waschmaschinenverkäufer muss Angaben zur Schleuderwirkungsklasse machenHinweispflichten gelten auch im Internet
In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm einem Internetanbieter verboten, von ihm zum Verkauf angebotene Waschmaschinen zu bewerben, ohne die erforderliche Erläuterung zur Schleuderwirkungsklasse "Schleuderwirkung auf einer Skala A (besser) bis G (schlechter)" anzugeben. Das Gericht in Hamm hat damit ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Hagen abgeändert.
Der Fachsenat des Oberlandesgerichts führte aus, dass aufgrund europarechtlicher Vorgaben beim Angebot von Waschmaschinen die Schleuderwirkungsklasse des Geräts sowie bestimmte Erläuterungen hierzu angegeben werden müssen.
Schleuderwirkungsklasse ist für den Energieverbrauch von Bedeutung
Die Erläuterungen zur Schleuder wirkungsklasse "Schleuderwirkung auf einer Skala A (besser) bis G (schlechter)" enthalten den Hinweis, dass die Schleuderwirkung einer Waschmaschine von großer Bedeutung für den Energieverbrauch eines anschließend eingesetzten Wäschetrockners ist, da ein Trockner weniger als die Hälfte des Energieverbrauchs verursacht, wenn die Wäsche zuvor statt in einer Wasch- maschine mit der Schleuderwirkungsklasse G in einer Waschmaschine der Klasse A gewaschen wurde.
Auch Internetverkäufer hat Hinweispflichten
Diese Hinweispflichten des Verkäufers gelten auch bei einem Verkauf im Internet, da angesichts der wachsenden Bedeutung des Internetversandhandels ein Internetkäufer nicht weniger schutzwürdig ist als ein Ladenkäufer.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Hamm vom 24.04.2008