18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil21.03.2017

Möbelhaus muss bei Ausstel­lungs­stücken Gesamtpreis für konkret ausgestellte Ware angebenAngabe des Grundpreises mit weiteren Details und Preisen zu Ausstattungs­möglichkeiten auf der Rückseite des Preisschildes nicht ausreichend

In Geschäftsräumen zum Verkauf ausgestellte Möbelstücke müssen mit dem Gesamtpreis für das Ausstel­lungsstück ausgezeichnet werden. Die Angabe eines Teilpreises genügt auch dann nicht, wenn der Kunde auf der Rückseite des Preisschildes weitere Informationen erhält, mit denen er den Gesamtpreis errechnen kann. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Paderborn.

Im zugrunde liegenden Fall nahm der klagende Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs das beklagte Unternehmen, das auch ein Möbelhaus in Hamm betreibt, wegen Verstoßes gegen die Preis­an­ga­ben­ver­ordnung in Anspruch.

Preisschild gibt nur Grundpreis für ausgestelltes Möbelstück an

Im September 2015 bot die Beklagte in ihrem Möbelhaus eine Lederrundecke zum Verkauf an. Das zugehörige Preisschild nannte einen Preis von 3.199 Euro mit dem Hinweis, dass Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar sei. Auf der Rückseite des Preisschildes waren die Ausstat­tungs­merkmale der Lederrundecke unter Angabe von Einzelpreisen aufgeführt. Damit betrug der Preis für das ausgestellte Möbelstück insgesamt 5.245 Euro.

Kläger hält Preis­aus­zeichnung für wettbe­wer­bs­widrig

Der Kläger hält diese Preis­aus­zeichnung für wettbe­wer­bs­widrig und verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, ausgestellte Möbelstücke mit einem Preis zu bewerben, der nicht der Endpreis für das Möbelstück mit der ausgestellten Ausstattung ist. Die Beklagte verteidigt ihre Preis­aus­zeichnung mit dem Hinweis, dass das ausgestellte Möbelstück dem Kunden erkennbar nur eine von vielen Gestal­tungs­mög­lich­keiten bezüglich der angebotenen Ledergarnitur habe verdeutlichen sollen, und es in seinem Belieben stehe, für welche Gestaltung er sich entscheide. Bei den vielfältigen Gestal­tungs­mög­lich­keiten könne sie keinen Gesamtpreis bilden, so dass der angegebene Preis für eine Basisversion unter Hinweis auf den Mehrpreis für Zubehör die Preisgestaltung zutreffend verdeutliche.

Gericht rügt Verstoß gegen Preis­an­ga­ben­ver­ordnung

Die Klage war erfolgreich. Ebenso wie das Landgericht Paderborn erklärte das Oberlan­des­gericht Hamm die infrage stehende Preis­aus­zeichnung für wettbe­wer­bs­widrig. Die Beklagte habe gegen die aus § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung folgende Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises beim Anbieten von Ware verstoßen, so das Gericht.

Möbelhaus muss für ausgestellte Ausstat­tungs­va­riante konkreten Verkaufspreis angeben

Sie habe eine konkrete Ausstat­tungs­va­riante ihrer Lederrundecke zum Verkauf angeboten. Diese erscheine als einheitliches Leistungs­angebot. Daran ändere auch der Hinweis auf gegen Mehrpreis lieferbares Zubehör nichts. In Bezug auf die Preisangabe sei dieser eher missver­ständlich, weil ihn der Verbraucher so verstehen könne, dass über die zur Ausstellung gelangte Variante hinaus weiteres Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar sei. Für die ausgestellte Ausstat­tungs­va­riante habe die Beklagte den konkreten Verkaufspreis als den vom Käufer zu zahlenden Endpreis angeben müssen, um den Vorgaben der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung zu genügen. Insoweit genüge es nicht, wenn die Beklagte einen Teilpreis nenne und auf der Rückseite des Preisschildes weitere Beträge angebe, die der Kunde hinzurechnen müsse, um den Gesamtpreis zu ermitteln.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung lautet wie folgt:

Erläuterungen
Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preis­be­standteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).

Quelle: Wettbewerbsrecht/ra-online

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