18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil11.02.2003

Anwälte dürfen auf Telefonbüchern werben

Rechtsanwälte, die auf den Titelseiten von Telefonbüchern sachlich werben, verschaffen sich keinen unlauteren Wettbe­wer­bs­vorteil. Das hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Eine Kanzlei aus dem Münsterland hatte auf der Titelseite des örtlichen Telefonbuchs unter Hinweis auf ihre Inter­es­sen­s­chwer­punkte auf sich aufmerksam gemacht. Dies wollte ihm ein lokaler Anwaltsverein unter Berufung auf das Berufsrecht verbieten lassen. Danach ist Anwälten Werbung nur erlaubt, wenn sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

Das Oberlan­des­gericht entschied, die Anzeige auf der Titelseite des Telefonbuchs sei nicht reklamehaft ausgestaltet. Es sei mit der verfas­sungs­rechtlich geschützten Berufsfreiheit der Anwälte unvereinbar, ihnen diese Art der Werbung generell zu verbieten. Solange ein üblicher Werbeträger, wie ein Telefonbuch, verwendet werde, sei eine Anzeige auf der Titelseite zulässig. Mitbewerber müssten es hinnehmen, dass nur wenig Platz für weitere Anzeigen an dieser auffälligen Stelle vorhanden sei. Durch das Urteil wurde eine Entscheidung des Landgerichts Münster in vollem Umfang bestätigt.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm

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