23.11.2024
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Dokument-Nr. 432

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Urteil18.01.2005Oberlandesgericht Hamm4 U 126/04
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Oberlandesgericht Hamm Urteil18.01.2005

Telefaxwerbung ist außerhalb einer Kundenbeziehung ohne Einwilligung des Empfängers unzulässig

In einem aktuellen Urteil vom 18.01.2005 hat der 4. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Hamm angenommen, dass eine im Jahr 2003 von den Beklagten per Telefax ausgesprochene Einladung zur Teilnahme an einer Versteigerung wettbe­wer­bs­widrig und daher zu unterlassen sei. Der Wettbe­wer­bssenat des Oberlan­des­ge­richts hat damit die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Essen zurückgewiesen.

Das Oberlan­des­gericht hat zur Begründung ausgeführt: Die beanstandete Telefaxwerbung sei bereits nach dem seinerzeit geltenden Recht unzulässig gewesen, da weder eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers noch für das Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung sprechende Umstände gegeben seien. Nach der derzeitigen Gesetzeslage sei eine solche Einladung erst recht wettbe­wer­bs­widrig, weil Telefaxwerbung außerhalb einer bestehenden Kundenbeziehung nun nur noch nach einer vorherigen Einwilligung des Adressaten zulässig sei. Die Beklagten hatten im Jahr 2003 die Versteigerung von Gegenständen einer in Liquidation geratenen Heizungs­baufirma aus dem Münsterland organisiert. Mit Telefax haben sie hierzu auch eine Heizungs­baufirma aus der Region zur Teilnahme an der Versteigerung eingeladen. Zu dieser Firma haben die Beklagten keine Geschäfts­be­zie­hungen unterhalten.

Quelle: ra-online, OLG Hamm

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