21.11.2024
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Dokument-Nr. 31146

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Beschluss26.10.2021Oberlandesgericht Hamm4 RVs 109/21
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Lippstadt, Urteil, 28 Ls 68/20
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss26.10.2021

Bei Verhängung von Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen darf nicht einfach auf Vorstrafen verwiesen werdenEingehende Begründung erforderlich

Bei der Verhängung einer Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen darf nicht einfach auf das Bestehen von Vorstrafen verwiesen werden. Vielmehr muss eingehend begründet werden, warum die Vorstrafen die Verhängung der Jugendstrafe erfordert. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In den zugrunde liegenden Fall verurteilte das Amtsgericht Lippstadt im Jahr 2021 einen Jugendlichen wegen unerlaubten Handelns mit Betäu­bungs­mitteln zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Gericht sah bei dem Jugendlichen schädliche Neigungen und verwies zur Begründung auf zwei Vorstrafen wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz. Gegen das Urteil legte der Jugendliche Revision ein.

Fehlerhafte Rechtsfolge wegen unzureichender Begründung

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zu Gunsten des Angeklagten. Das Urteil des Amtsgerichts sei hinsichtlich des Rechts­fol­ge­n­aus­spruchs fehlerhaft, da die Urteilsgründe lückenhaft seien. Bei der Verhängung von Jugendstrafe sei eine besonders sorgfältige Begründung erforderlich. Es müsse das Vorliegen schädlicher Neigungen eingehend und nicht nur formelhaft begründet und angegeben werden, welcher Art diese sind. Zu früheren Straftaten, mit denen schädliche Neigungen begründet werden sollen, müssen konkrete tatsächliche Feststellungen getroffen werden und der Richter müsse sich damit ausein­an­der­setzen, warum gerade die Vorstrafen die Verhängung einer Jugendstrafe erfordert. Dies war hier unterbleiben.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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