Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm. Dieses hat die Rechtsbeschwerde des Betreibers einer Shisha-Bar gegen einen gegen ihn erlassenen Bußgeldbescheid verworfen. Der Barbetreiber war vom Amtsgericht Ahlen zu einer Geldbuße von 500 Euro wegen des Verstoßes gegen das nordrhein-westfälische Rauchverbot in Gaststätten gemäß §§ 2 ff. NiSchG NW (Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen) verurteilt worden. Danach ist u.a. das Rauchen in Gaststätten unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume verboten.
Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, dass in den Shishas der anwesenden Gäste fast ausschließlich Tabak vorhanden war. Auch ein Zeichen "Rauchen verboten" war in der Sisha-Bar nicht angebracht. In seiner Entscheidung stellt das Oberlandesgericht noch einmal grundsätzlich klar, dass auch das Rauchen von Tabak mittels einer Shisha dem Rauchverbot unterfällt.
Auch eine Ausnahme für sogenannte "geschlossene Gesellschaften" könne der Betreiber der Shisha-Bar in dem vorliegenden Fall nicht geltend machen, da die entsprechende frühere Ausnahmeregelung in § 4 NiSchG NW seit 2013 weggefallen sei. Gemäß § 1 Absatz 1 NiSchG NW gelte das generelle Rauchverbot vielmehr nur nicht in Räumen, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind. Dies sei, so das Gericht, bei einem an sich öffentlich zugänglichen Gaststättenraum, der nur vorübergehend einem abgeschlossenen Nutzerkreis zugänglich gemacht werde, gerade nicht der Fall.
Die Situation einer geschlossenen Gesellschaft müsste zumindest der Situation bei einer Feier in privaten Räumlichkeiten vergleichbar sein. Wurden die Gäste so wie im vorliegenden Fall hingegen nur teilweise eingeladen und haben auch nicht eingeladene Dritte Zutritt zu den Räumlichkeiten der Shisha-Bar, in der geraucht wurde, so handelt es sich nicht um eine geschlossene Gesellschaft.
Der Betreiber der Shisha-Bar hätte den Verstoß gegen das Rauchverbot unterbinden müssen. Soweit er dies nicht tat, weil er eine andere Rechtsansicht teilte, unterlag er einem vermeidbaren Verbotsirrtum.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2020
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/we)