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Dokument-Nr. 29090

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss09.07.2020

Gaststätten-Rauchverbot in Nordrhein-Westfalen gilt auch für Shisha-BarsRauchverbot gilt auch für Shisha-Tabak - Strenge Anforderungen an "geschlossene Gesellschaft"

Schlechte Nachrichten für Shisha-Bars in NRW: Das seit 2013 geltende generelle Rauchverbot in Gaststätten gilt auch für Shisha-Bars. Sobald dort Tabak geraucht wird, greift das NRW-weit geltende Rauchverbot in Gaststätten. Auch die Deklarierung der Gäste als "geschlossene Gesellschaft" hilft Shisha-Bars meist nicht weiter, da eine geschlossene Gesellschaft nicht vorliegt, wenn die Gäste der Shisha-Bar nur teilweise von dem Barbetreiber eingeladen worden sind und auch nicht eingeladene Dritte Personen Zutritt zu den Räumlichkeiten der Shisha-Bar haben.

Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlan­des­ge­richts Hamm. Dieses hat die Rechts­be­schwerde des Betreibers einer Shisha-Bar gegen einen gegen ihn erlassenen Bußgeldbescheid verworfen. Der Barbetreiber war vom Amtsgericht Ahlen zu einer Geldbuße von 500 Euro wegen des Verstoßes gegen das nordrhein-westfälische Rauchverbot in Gaststätten gemäß §§ 2 ff. NiSchG NW (Gesetz zum Schutz von Nicht­rau­che­rinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen) verurteilt worden. Danach ist u.a. das Rauchen in Gaststätten unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume verboten.

Tabak in der Shisha-Bar sowie fehlendes Hinweisschild "Rauchen verboten"

Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, dass in den Shishas der anwesenden Gäste fast ausschließlich Tabak vorhanden war. Auch ein Zeichen "Rauchen verboten" war in der Sisha-Bar nicht angebracht. In seiner Entscheidung stellt das Oberlan­des­gericht noch einmal grundsätzlich klar, dass auch das Rauchen von Tabak mittels einer Shisha dem Rauchverbot unterfällt.

Ausnahme für geschlossene Gesellschaften nur bei wirklich geschlossenem Personenkreis mit eingeladenen Gästen

Auch eine Ausnahme für sogenannte "geschlossene Gesellschaften" könne der Betreiber der Shisha-Bar in dem vorliegenden Fall nicht geltend machen, da die entsprechende frühere Ausnah­me­re­gelung in § 4 NiSchG NW seit 2013 weggefallen sei. Gemäß § 1 Absatz 1 NiSchG NW gelte das generelle Rauchverbot vielmehr nur nicht in Räumen, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind. Dies sei, so das Gericht, bei einem an sich öffentlich zugänglichen Gaststättenraum, der nur vorübergehend einem abgeschlossenen Nutzerkreis zugänglich gemacht werde, gerade nicht der Fall.

Die Situation einer geschlossenen Gesellschaft müsste zumindest der Situation bei einer Feier in privaten Räumlichkeiten vergleichbar sein. Wurden die Gäste so wie im vorliegenden Fall hingegen nur teilweise eingeladen und haben auch nicht eingeladene Dritte Zutritt zu den Räumlichkeiten der Shisha-Bar, in der geraucht wurde, so handelt es sich nicht um eine geschlossene Gesellschaft.

Der Betreiber der Shisha-Bar hätte den Verstoß gegen das Rauchverbot unterbinden müssen. Soweit er dies nicht tat, weil er eine andere Rechtsansicht teilte, unterlag er einem vermeidbaren Verbotsirrtum.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/we)

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