15.11.2024
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Dokument-Nr. 19081

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss28.10.2014

OLG Hamm verneint Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nach erneuter StraftatVerlängerung der Bewährungszeit ausreichend

Die sofortige Beschwerde eines Verurteilten gegen den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung hatte weitgehend Erfolg. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat - unter Verlängerung der Bewährungszeit - vom Bewäh­rungs­wi­derruf abgesehen und die angefochtene, erstin­sta­nzliche Entscheidung der Straf­voll­streckungs­kammer des Landgerichts Bielefeld aufgehoben.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der wegen Kreditbetruges in vier Fällen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilte Beschwer­de­führer war durch das Landgericht Bielefeld im Juli 2013 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe zur Bewährung aus der Haft entlassen worden. Dabei hatte das Landgericht eine in der Strafhaft begangene weitere Straftat des Verurteilten nicht berücksichtigt, weil diese neue Tat seinerzeit noch nicht im Sinne einer weiteren Verurteilung aufgeklärt worden war. Nachdem der Verurteilte - nach der Haftentlassung - wegen der zuvor begangenen versuchten Straf­ver­ei­telung zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, widerrief das Landgericht die Strafaussetzung gemäß § 57 Abs. 5 Satz 2 der Straf­pro­zess­ordnung. Dies hat der Verurteilte mit seinem Rechtsmittel beanstandet und im Wesentlichen die Auffassung vertreten, der Widerruf sei unver­hält­nismäßig.

Beschwerde gegen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung weitgehend erfolgreich

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat den Beschluss der Straf­voll­stre­ckungs­kammer des Landgerichts über den Bewäh­rungs­wi­derruf aufgehoben und die Bewährungszeit um ein Jahr verlängert. Dabei ist der Strafsenat davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung grundsätzlich vorgelegen hätten. Falls die später abgeurteilte neue Straftat bereits bei der früheren Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung im Juli 2013 bekannt gewesen wäre, wäre die Strafaussetzung versagt worden. Mit Blick auf die konkreten Umstände hätte keine günstige Prognose für eine Bewährung in Freiheit bestanden. Die Ablehnung der Strafaussetzung wäre zum damaligen Zeitpunkt auch nicht unver­hält­nismäßig gewesen. Allerdings sei nunmehr entscheidend zu berücksichtigen, dass der Verurteilte sich seit seiner Haftentlassung bereits über ein Jahr unter der Aufsicht eines Bewäh­rungs­helfers in Freiheit befinde und es trotz seiner erneuten unter­neh­me­rischen Tätigkeit zu keinen weiteren Straftaten gekommen sei. Daher halte das Oberlan­des­gericht die Verlängerung der Bewährungszeit für noch ausreichend.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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