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18.01.2025  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 1477

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Oberlandesgericht Hamm Urteil21.05.2003

Gebutsschaden: Schmerzensgeld von 500.000 Euro wegen schwersten Behinderungen nach fehlerhafter Anwendung des Kristellerschen Handgriffs

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat einem fünfjährigen Jungen aus dem Raum Arnsberg ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 Euro zugesprochen.

Das Kind ist seit seiner Geburt schwerst­be­hindert, nahezu blind und taub. Bei seiner Entbindung in einem Krankenhaus im Bezirk des Landgerichts Arnsberg beging die behandelnde Ärztin einen groben Behand­lungs­fehler. Sie wandte den sogenannten Kristellerschen Handgriff bei der Mutter des Klägers an, obwohl dessen Geburt noch nicht ausreichend fortgeschritten war. Es kam zu einem Gebärmutterriss. Hierdurch erlitt das Kind einen Atemstillstand aus dem seine Gehirn­schä­digung und die damit verbundenen schwersten Behinderungen resultieren.

Das Landgericht Arnsberg hatte dem Kind zuvor ein Schmerzensgeld von 200.000 Euro zugesprochen. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Der Spezialsenat für Arzthaf­tungsrecht erhöhte dieses Schmerzensgeld jetzt wegen der schwersten Behinderungen des Kindes deutlich nach oben. Zahlen müssen der Träger des Krankenhauses und die behandelnde Ärztin. Das Oberlan­des­gericht Hamm hatte bereits in einem ähnlichen Fall im Januar 2002 ein Schmerzensgeld von 500.000 Euro zugesprochen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 23.05.2003

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