18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 24703

Drucken
Beschluss13.01.2016Oberlandesgericht Hamm27 W 2/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 482Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 482
  • NZG 2016, 386Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG), Jahrgang: 2016, Seite: 386
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Essen, Beschluss03.12.2015, HRB 21904
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss13.01.2016

Zulässigkeit eines c/o-Zusatzes bei Angabe der Geschäfts­an­schrift einer GmbH unter Wohnanschrift des Geschäfts­führersVoraussetzung ist Angabe eines Zustellungs­bevoll­mäch­tigten

Die Angabe der Wohnanschrift des Geschäfts­führers einer GmbH als Geschäfts­an­schrift mit einem c/o-Zusatz ist zulässig und daher im Handelsregister einzutragen. Voraussetzung ist aber die Angabe eines Zustellungs­bevoll­mäch­tigten. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte der Geschäftsführer einer GmbH als Geschäftsanschrift seine Wohnanschrift mit einem auf ihn lautenden c/o-Zusatz im Handelsregister angeben. Das Amtsgericht Essen hielt dies für unzulässig. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Geschäfts­führers.

Zulässigkeit des c/o-Zusatzes bei Angabe der Geschäfts­an­schrift unter Wohnanschrift des Geschäfts­führers

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zu Gunsten des Geschäfts­führers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ein c/o-Zusatz in der gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und § 31 des Handels­ge­setz­buches anzugebenden Geschäfts­an­schrift einer GmbH sei grundsätzlich nicht unzulässig. Der Zusatz sei eintra­gungsfähig, wenn davon auszugehen sei, dass er der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person und nicht der Verschleierung der Zustell­mög­lichkeit oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit diene. Eine realistische Zustell­mög­lichkeit sei insbesondere anzunehmen, wenn der c/o-Zusatz tatsächlich auf einen Zustel­lungs­be­voll­mäch­tigten verweise. So liege der Fall hier.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss24703

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI