Dokument-Nr. 24703
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- NJW-RR 2016, 482Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 482
- NZG 2016, 386Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG), Jahrgang: 2016, Seite: 386
- Amtsgericht Essen, Beschluss03.12.2015, HRB 21904
Oberlandesgericht Hamm Beschluss13.01.2016
Zulässigkeit eines c/o-Zusatzes bei Angabe der Geschäftsanschrift einer GmbH unter Wohnanschrift des GeschäftsführersVoraussetzung ist Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten
Die Angabe der Wohnanschrift des Geschäftsführers einer GmbH als Geschäftsanschrift mit einem c/o-Zusatz ist zulässig und daher im Handelsregister einzutragen. Voraussetzung ist aber die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte der Geschäftsführer einer GmbH als Geschäftsanschrift seine Wohnanschrift mit einem auf ihn lautenden c/o-Zusatz im Handelsregister angeben. Das Amtsgericht Essen hielt dies für unzulässig. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Geschäftsführers.
Zulässigkeit des c/o-Zusatzes bei Angabe der Geschäftsanschrift unter Wohnanschrift des Geschäftsführers
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Geschäftsführers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ein c/o-Zusatz in der gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und § 31 des Handelsgesetzbuches anzugebenden Geschäftsanschrift einer GmbH sei grundsätzlich nicht unzulässig. Der Zusatz sei eintragungsfähig, wenn davon auszugehen sei, dass er der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeit oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit diene. Eine realistische Zustellmöglichkeit sei insbesondere anzunehmen, wenn der c/o-Zusatz tatsächlich auf einen Zustellungsbevollmächtigten verweise. So liege der Fall hier.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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