21.11.2024
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Dokument-Nr. 24703

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Beschluss13.01.2016Oberlandesgericht Hamm27 W 2/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 482Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 482
  • NZG 2016, 386Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG), Jahrgang: 2016, Seite: 386
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Essen, Beschluss03.12.2015, HRB 21904
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss13.01.2016

Zulässigkeit eines c/o-Zusatzes bei Angabe der Geschäfts­an­schrift einer GmbH unter Wohnanschrift des Geschäfts­führersVoraussetzung ist Angabe eines Zustellungs­bevoll­mäch­tigten

Die Angabe der Wohnanschrift des Geschäfts­führers einer GmbH als Geschäfts­an­schrift mit einem c/o-Zusatz ist zulässig und daher im Handelsregister einzutragen. Voraussetzung ist aber die Angabe eines Zustellungs­bevoll­mäch­tigten. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte der Geschäftsführer einer GmbH als Geschäftsanschrift seine Wohnanschrift mit einem auf ihn lautenden c/o-Zusatz im Handelsregister angeben. Das Amtsgericht Essen hielt dies für unzulässig. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Geschäfts­führers.

Zulässigkeit des c/o-Zusatzes bei Angabe der Geschäfts­an­schrift unter Wohnanschrift des Geschäfts­führers

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zu Gunsten des Geschäfts­führers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ein c/o-Zusatz in der gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und § 31 des Handels­ge­setz­buches anzugebenden Geschäfts­an­schrift einer GmbH sei grundsätzlich nicht unzulässig. Der Zusatz sei eintra­gungsfähig, wenn davon auszugehen sei, dass er der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person und nicht der Verschleierung der Zustell­mög­lichkeit oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit diene. Eine realistische Zustell­mög­lichkeit sei insbesondere anzunehmen, wenn der c/o-Zusatz tatsächlich auf einen Zustel­lungs­be­voll­mäch­tigten verweise. So liege der Fall hier.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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