Dokument-Nr. 22019
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss19.11.2015
Privatpilotenlizenz: Erben eines Piloten sind nach Flugzeugabsturz zu Schadensersatz verpflichtetLuftverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung gilt auch für "Privatpiloten"
Als Luftfrachtführer haftet auch ein nicht gewerblich tätiger "Privatpilot" gemäß § 45 Luftverkehrsgesetz für Schäden, die seine vereinbarungsgemäß beförderten Passagiere beim Absturz des Flugzeuges erleiden. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat das Oberlandesgericht Hamm die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg bestätigt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus Arnsberg ist die Tochter einer bei einem Flugzeugabsturz im August 2013 ums Leben gekommenen Passagierin. Sie verlangt vom Beklagten, Sohn des bei dem Absturz ebenfalls tödlich verunfallten Piloten, Schadensersatz. Mit zwei vom Bruder der Klägerin für eine Kostenbeteiligung 600 Euro mit dem Piloten abgesprochenen Flügen sollte zunächst der Bruder vom Flugplatz in Menden nach Langeoog und sodann die Familie des Bruders aus dem Urlaub von Langeoog nach Menden zurückgebracht werden. Der Pilot war Inhaber einer Privatpilotenlizenz und charterte für die Flüge ein Flugzeug vom Typ Piper. Auf dem Rückflug von Langeoog nach Arnsberg stürzte das Flugzeug aus bislang ungeklärter und zwischen den Parteien umstrittener Ursache ab. Die von der Klägerin insoweit behaupteten Pilotenfehler - dieser habe zu wenig Treibstoff getankt und es versäumt, eine Notlandung einzuleiten - hat der Beklagte unter Hinweis auf mögliche technische Defekte bestritten. Außer dem Piloten starben vier Passagiere, u.a. die Mutter der Klägerin. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Erben des Piloten auf Ersatz der Beerdigungskosten in Höhe von ca. 7.600 Euro in Anspruch.
Privatpilot ist Luftfrachtführer im Sinne des Luftverkehrsgesetzes
Die Klage war erfolgreich. Nach der Beschlussfassung des Oberlandesgerichts Hamm ist der Beklagte als Erbe des Piloten zum Schadensersatz verpflichtet. Er habe die gemäß § 45 Luftverkehrsgesetz begründete Schadensersatzpflicht des verstorbenen Piloten zu erfüllen. Der Pilot sei aufgrund eines ihm erteilten Auftrages verpflichtet gewesen, die Passagiere zu einem Pauschalpreis von 600 Euro zu fliegen. Er habe nicht lediglich - rechtsunverbindlich - aus Gefälligkeit gehandelt. Er sei als Luftfrachtführer im Sinne des Luftverkehrsgesetzes anzusehen. Dass die Vorschrift im Rahmen der dort festgelegten Haftungsgrenzen eine Gefährdungshaftung auch für nicht gewerblich tätige "Privatpiloten" begründe, sei rechtlich unbedenklich. Von einem haftungsbegründenden Unfallereignis im Sinne des Luftverkehrsgesetzes sei nach dem Vortrag aller Verfahrensbeteiligten auszugehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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