18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 22019

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss19.11.2015

Privat­pi­lo­ten­lizenz: Erben eines Piloten sind nach Flugzeugabsturz zu Schadensersatz verpflichtetLuft­verkehrs­rechtliche Gefähr­dungs­haftung gilt auch für "Privatpiloten"

Als Luftfracht­führer haftet auch ein nicht gewerblich tätiger "Privatpilot" gemäß § 45 Luftver­kehrs­gesetz für Schäden, die seine verein­ba­rungsgemäß beförderten Passagiere beim Absturz des Flugzeuges erleiden. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat das Oberlan­des­gericht Hamm die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg bestätigt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus Arnsberg ist die Tochter einer bei einem Flugzeugabsturz im August 2013 ums Leben gekommenen Passagierin. Sie verlangt vom Beklagten, Sohn des bei dem Absturz ebenfalls tödlich verunfallten Piloten, Schadensersatz. Mit zwei vom Bruder der Klägerin für eine Kosten­be­tei­ligung 600 Euro mit dem Piloten abgesprochenen Flügen sollte zunächst der Bruder vom Flugplatz in Menden nach Langeoog und sodann die Familie des Bruders aus dem Urlaub von Langeoog nach Menden zurückgebracht werden. Der Pilot war Inhaber einer Privat­pi­lo­ten­lizenz und charterte für die Flüge ein Flugzeug vom Typ Piper. Auf dem Rückflug von Langeoog nach Arnsberg stürzte das Flugzeug aus bislang ungeklärter und zwischen den Parteien umstrittener Ursache ab. Die von der Klägerin insoweit behaupteten Pilotenfehler - dieser habe zu wenig Treibstoff getankt und es versäumt, eine Notlandung einzuleiten - hat der Beklagte unter Hinweis auf mögliche technische Defekte bestritten. Außer dem Piloten starben vier Passagiere, u.a. die Mutter der Klägerin. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Erben des Piloten auf Ersatz der Beerdi­gungs­kosten in Höhe von ca. 7.600 Euro in Anspruch.

Privatpilot ist Luftfracht­führer im Sinne des Luftver­kehrs­ge­setzes

Die Klage war erfolgreich. Nach der Beschluss­fassung des Oberlan­des­ge­richts Hamm ist der Beklagte als Erbe des Piloten zum Schadensersatz verpflichtet. Er habe die gemäß § 45 Luftver­kehrs­gesetz begründete Schaden­s­er­satz­pflicht des verstorbenen Piloten zu erfüllen. Der Pilot sei aufgrund eines ihm erteilten Auftrages verpflichtet gewesen, die Passagiere zu einem Pauschalpreis von 600 Euro zu fliegen. Er habe nicht lediglich - rechts­un­ver­bindlich - aus Gefälligkeit gehandelt. Er sei als Luftfracht­führer im Sinne des Luftver­kehrs­ge­setzes anzusehen. Dass die Vorschrift im Rahmen der dort festgelegten Haftungsgrenzen eine Gefährdungshaftung auch für nicht gewerblich tätige "Privatpiloten" begründe, sei rechtlich unbedenklich. Von einem haftungs­be­grün­denden Unfallereignis im Sinne des Luftver­kehrs­ge­setzes sei nach dem Vortrag aller Verfah­rens­be­tei­ligten auszugehen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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