Oberlandesgericht Hamm Urteil03.03.2016
Für Dienstvertrag mit Vorstand ist Willensbildung im Verwaltungsrat der Sparkasse maßgeblichAlleinige Zusage des Vorsitzenden des Verwaltungsrates begründet keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Vorstandes
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass für das Verständnis eines Dienstvertrages eines Vorstandes mit der Sparkasse auf die Willensbildung im Verwaltungsrat der Sparkasse abzustellen ist, weil dieser für den Abschluss derartiger Verträge zuständig ist. Eine alleinige Zusage des Vorsitzenden des Verwaltungsrates ist rechtlich nicht maßgeblich und begründet keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Vorstandes.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger aus dem Kreis Siegen-Wittgenstein gehörte bis zum Jahre 2008 über 30 Jahre dem Vorstand der beklagten Sparkasse aus dem südlichen Teil des Regierungsbezirks Arnsberg an, zuletzt als ihr Vorstandsvorsitzender. Vor seiner Vorstandstätigkeit war der Kläger sozialversicherungspflichtig tätig gewesen und hatte hierdurch Ansprüche auf eine monatliche Altersrente von ca. 800 Euro erworben. Nach dem mit der Sparkasse zuletzt abgeschlossenen Dienstvertrag standen dem Kläger ein Zwölftel seines Jahresgrundgehalts von über 100.000 Euro zuzüglich einer 15 prozentigen Zulage als monatliche Versorgungsbezüge zu. Hierauf waren die Rentenansprüche anzurechnen, so dass die kommunale Versorgungskasse dem Kläger ab September 2010 entsprechend gekürzte Versorgungsbezüge auszahlte. In Höhe des 50 prozentigen Arbeitnehmeranteils der Altersrente hat der Kläger die Kürzung für unberechtigt gehalten und von der Beklagten eine Nachzahlung von ca. 13.800 Euro für 33 Monate sowie ihre Verpflichtung zur weiteren Zahlung der Versorgungsbezüge ohne Anrechnung des Arbeitnehmeranteils begehrt. Zur Begründung seines Anspruches hat er u.a. darauf verwiesen, sich beim Abschluss des für seine Versorgungsbezüge maßgeblichen Dienstvertrages mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Beklagten einig gewesen zu sein, dass eine Verrechnung mit den Rentenbezügen nicht erfolgen solle. Jedenfalls habe der von ihm verdiente Arbeitnehmeranteil nicht angerechnet werden sollen.
Für Vertragsschluss maßgebliches Gremium ist allein Verwaltungsrat
Die Klage blieb jedoch erfolglos. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist die gesetzliche Rente des Klägers, der Regelung im schriftlichen Dienstvertrag folgend, vollständig auf die vertraglichen Versorgungsbezüge anzurechnen. Einen vom schriftlichen Vertrag abweichenden, übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien oder ein Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben lasse sich nicht feststellen, so das Gericht. Der vom Verwaltungsrat der Beklagten gebilligte schriftliche Dienstvertrag sehe die vollständige Anrechnung der gesetzlichen Rente vor. Einen hiervon abweichenden Vertragswillen habe der Verwaltungsrat haben müssen, damit eine andere Regelung gelten könne. Eine solche Willensbildung im Verwaltungsrat trage der Kläger bereits nicht vor. Auf abweichende Vorstellungen des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder eines anderen Gremiums der Beklagten, auf die sich der Kläger berufe, sei nicht abzustellen. Allein der Verwaltungsrat sei das für den Vertragsschluss maßgebliche Gremium. Dies sei dem Kläger auch bekannt gewesen. Deswegen sei durch Erklärungen anderer auch kein Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers geschaffen worden, der ihm eine gegenüber dem schriftlichen Vertrag günstigere Rechtsposition verschaffen könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online