18.10.2024
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Dokument-Nr. 22488

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Urteil03.03.2016Oberlandesgericht Hamm27 U 24/15
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Oberlandesgericht Hamm Urteil03.03.2016

Für Dienstvertrag mit Vorstand ist Willensbildung im Verwaltungsrat der Sparkasse maßgeblichAlleinige Zusage des Vorsitzenden des Verwal­tungsrates begründet keinen Vertrauens­tatbestand zugunsten des Vorstandes

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat entschieden, dass für das Verständnis eines Dienstvertrages eines Vorstandes mit der Sparkasse auf die Willensbildung im Verwaltungsrat der Sparkasse abzustellen ist, weil dieser für den Abschluss derartiger Verträge zuständig ist. Eine alleinige Zusage des Vorsitzenden des Verwal­tungsrates ist rechtlich nicht maßgeblich und begründet keinen Vertrauens­tatbestand zugunsten des Vorstandes.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger aus dem Kreis Siegen-Wittgenstein gehörte bis zum Jahre 2008 über 30 Jahre dem Vorstand der beklagten Sparkasse aus dem südlichen Teil des Regie­rungs­bezirks Arnsberg an, zuletzt als ihr Vorstands­vor­sit­zender. Vor seiner Vorstand­s­tä­tigkeit war der Kläger sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig tätig gewesen und hatte hierdurch Ansprüche auf eine monatliche Altersrente von ca. 800 Euro erworben. Nach dem mit der Sparkasse zuletzt abgeschlossenen Dienstvertrag standen dem Kläger ein Zwölftel seines Jahres­grund­gehalts von über 100.000 Euro zuzüglich einer 15 prozentigen Zulage als monatliche Versor­gungs­bezüge zu. Hierauf waren die Rentenansprüche anzurechnen, so dass die kommunale Versor­gungskasse dem Kläger ab September 2010 entsprechend gekürzte Versor­gungs­bezüge auszahlte. In Höhe des 50 prozentigen Arbeit­neh­me­r­anteils der Altersrente hat der Kläger die Kürzung für unberechtigt gehalten und von der Beklagten eine Nachzahlung von ca. 13.800 Euro für 33 Monate sowie ihre Verpflichtung zur weiteren Zahlung der Versor­gungs­bezüge ohne Anrechnung des Arbeit­neh­me­r­anteils begehrt. Zur Begründung seines Anspruches hat er u.a. darauf verwiesen, sich beim Abschluss des für seine Versor­gungs­bezüge maßgeblichen Dienstvertrages mit dem Vorsitzenden des Verwal­tungsrates der Beklagten einig gewesen zu sein, dass eine Verrechnung mit den Rentenbezügen nicht erfolgen solle. Jedenfalls habe der von ihm verdiente Arbeit­neh­me­r­anteil nicht angerechnet werden sollen.

Für Vertragsschluss maßgebliches Gremium ist allein Verwaltungsrat

Die Klage blieb jedoch erfolglos. Nach der Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm ist die gesetzliche Rente des Klägers, der Regelung im schriftlichen Dienstvertrag folgend, vollständig auf die vertraglichen Versor­gungs­bezüge anzurechnen. Einen vom schriftlichen Vertrag abweichenden, überein­stim­menden Willen der Vertrags­parteien oder ein Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben lasse sich nicht feststellen, so das Gericht. Der vom Verwaltungsrat der Beklagten gebilligte schriftliche Dienstvertrag sehe die vollständige Anrechnung der gesetzlichen Rente vor. Einen hiervon abweichenden Vertragswillen habe der Verwaltungsrat haben müssen, damit eine andere Regelung gelten könne. Eine solche Willensbildung im Verwaltungsrat trage der Kläger bereits nicht vor. Auf abweichende Vorstellungen des Vorsitzenden des Verwal­tungsrates oder eines anderen Gremiums der Beklagten, auf die sich der Kläger berufe, sei nicht abzustellen. Allein der Verwaltungsrat sei das für den Vertragsschluss maßgebliche Gremium. Dies sei dem Kläger auch bekannt gewesen. Deswegen sei durch Erklärungen anderer auch kein Vertrau­en­s­tat­bestand zugunsten des Klägers geschaffen worden, der ihm eine gegenüber dem schriftlichen Vertrag günstigere Rechtsposition verschaffen könne.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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