21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 24949

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Oberlandesgericht Hamm Urteil11.11.2016

Psycho­therapeutische Behandlung durch in Ausbildung befindlichen Therapeuten begründet nicht zwingend Behand­lungs­fehlerKeine Aufklä­rungs­pflicht über Anfängerstatus bei Schutz des Patienten durch Supervision

Wird eine psycho­therapeutische Behandlung durch einen in Ausbildung befindlichen Therapeuten vorgenommen, so begründet dies für sich genommen keinen Behand­lungs­fehler. Zudem muss über den Ausbil­dungs­status nicht aufgeklärt werden, wenn der Patient durch die Supervision ausreichend geschützt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau begab sich aufgrund einer Depression im März 2007 in psycho­the­ra­peu­tischer Behandlung. Die Therapeutin war Diplom-Psychologin und befand sich in der Ausbildung zur psychologischen Psycho­the­ra­peutin, die sie bereits zu 2/3 abgeschlossen hatte. Zudem wurde die Therapie durch die Supervision beaufsichtigt. Ab März 2008 kam es zu einer Verschlech­terung der psychischen Verfassung der Frau, was zu einer ambulanten psycho­the­ra­peu­tischen Behandlung im August 2008 führte. Im Anschluss daran kam es noch zu mehreren Sitzungen mit der in Ausbildung befindlichen Therapeutin, bis diese die Behandlung im November 2008 abbrach. Hintergrund dessen war, dass die Patientin energisch eine Freundschaft mit der Therapeutin suchte und auf die Ablehnung der Therapeutin negativ reagierte. Die Patientin erhob schließlich Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 35.000 Euro und begründete dies mit Behand­lungs­fehlern und unzureichender Aufklärung. Dabei führte die Patientin unter anderem den Ausbil­dungs­status der Therapeutin an.

Landgericht weist Schmer­zens­geldklage ab

Das Landgericht Bochum wies die Schmer­zens­geldklage ab. Es konnte weder einen Behandlungsfehler noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht erkennen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Schmer­zens­geldan­spruch

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, da weder ein Behand­lungs­fehler noch eine Aufklä­rungs­pflicht­ver­letzung vorgelegen habe.

Kein Behand­lungs­fehler aufgrund Ausbil­dungs­status

Der Beklagten seien bei der Behandlung der Klägerin keine Fehler unterlaufen, so das Oberlan­des­gericht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zur Übernahme der Behandlung nicht geeignet gewesen sei. Denn sie habe bereits zu Beginn der Behandlung 2/3 ihrer Ausbildung abgeschlossen und unterstand zur Einhaltung des medizinischen Standards der gesetzlich geregelten Supervision.

Keine Pflicht zur Aufklärung des Ausbil­dungs­status

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei zudem der Ausbil­dungs­status der Beklagten nicht ausklä­rungs­pflichtig gewesen. Denn die Beteiligung eines Anfängers sei nicht aufklä­rungs­pflichtig, weil der Patient durch die Super­vi­si­ons­pflicht ausreichend geschützt sei.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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