14.11.2024
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Dokument-Nr. 4591

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Oberlandesgericht Hamm Urteil31.05.2007

Säumiger Bauträger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz nach Rücktritt vom VertragBauherr darf Frist zur Fertigstellung setzen

In einer aktuellen Grund­sat­z­ent­scheidung hat der zuständige Bausenat des Oberlan­des­ge­richts Hamm auch in zweiter Instanz die gegen einen Bauherrn gerichtete Schaden­s­er­satzklage eines Bauträgers zurückgewiesen.

In dem zugrun­de­lie­genden Fall hatte ein Bauherr aus dem Münsterland mit dem Kläger einen Bauträ­ger­vertrag zur Errichtung und zum Erwerb einer Immobilie am Elbufer in Dresden im Wert von 700.000 Euro geschlossen. Der Bauträger befand sich mit der Erstellung der Bezugsfertig- keit der Wohnung in Verzug. Der Bauherr setzte dem Bauträger daraufhin eine aus technischer Sicht zu kurze Frist zur Fertigstellung des Gebäudes. Der Bauträger sah hierin eine treuwidrige Loslösung vom Vertrag und nahm den Bauherrn auf Schadensersatz in Höhe von 240.000 Euro in Anspruch, weil er die Wohnung nicht mehr zu dem ursprünglichen Preis habe verkaufen können.

Dieser Sichtweise des Bauträgers ist das Oberlan­des­gericht Hamm nicht gefolgt. Ist ein Bauträger mit der Fertigstellung eines Objekts in Verzug, so ist er in der Regel selbst bei einer vom Bauherrn gesetzten zu kurzen Frist verpflichtet, binnen einer Woche detailliert anzugeben, wann die Arbeiten unter größtmöglichen Anstrengungen beendet sein werden, wobei hierbei auch eine Erhöhung der Arbeitskräfte sowie der täglichen Arbeitsstunden auf der Baustelle bis hin zu Doppelschichten und Samstagsarbeit ins Kalkül zu ziehen sind. Umgekehrt ist der Bauherr anschließend verpflichtet, nach Erhalt eines solchen Bauzeitenplans spätestens nach drei Wochen zu erklären, ob er mit der aus dem Plan ersichtlichen Frist einverstanden ist. Da der Bauträger in dem zu entscheidenden Fall bereits keinen detaillierten Bauzeitenplan erstellt hatte, blieb seine Klage gegen den Bauherrn letztlich erfolglos.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Hamm vom 24.07.2007

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