18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 29197

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Urteil21.03.2019Oberlandesgericht Hamm24 U 111/18
Vorinstanz:
  • Landgericht Münster, Urteil26.07.2018, 8 O 231/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil21.03.2019

Brand in Klein­gar­te­n­anlage: Pächter muss wegen unzulässiger Anbauten an Laube für Brandschäden an benachbarter Laube Schadensersatz leistenOLG Hamm zur Haftung eines Grundstücks­eigentümers bei Beschädigung des Nachba­r­grund­stücks

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat entschieden, dass der Pächter einer Parzelle in einer Klein­gar­te­n­anlage für Schäden aufkommen muss, die durch einen Brand entstanden sind, der auch auf die Parzelle seines Nachbarn übergegriffen und dort Schäden verursacht hatte. Nach Ansicht des Gerichts war die Laube des Pächters mit unzulässigen Anbauten versehen, über die sich der Brand bis zur benachbarten Gartenlaube ausbreiten konnte.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Klein­gar­te­n­anlage in Münster brannten im November 2015 zwei benachbarte Lauben ab. Der Beklagte war Pächter einer Parzelle, auf der sich eine der beiden Lauben befand. Er wurde von der klagenden Gebäude- und Hausratversicherung der Klein­gar­te­n­anlage auf Schadensersatz von etwa 15.000 Euro mit Blick auf die benachbarte Parzelle in Anspruch genommen - in entsprechender Höhe hatte die Versicherung Zahlungen u. a. an den Nachbarn des Beklagten geleistet. Sie behauptete, der Brand sei von der Parzelle des Beklagten ausgegangen. Insbesondere habe nur deshalb der Brand von einer Parzelle auf die andere übergreifen können, weil der Beklagte sein Gartenhaus zu groß und bis an die Grenze zu der Nachbarparzelle errichtet habe.

LG bejaht Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Landgericht Münster sprach der klagenden Versicherung den geltend gemachten Schaden­s­er­satz­an­spruch zu. Der Beklagte habe - nach den Grundsätzen des nachbar­recht­lichen Ausgleichs­an­spruchs entsprechend § 906 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) - für die aus dem Brand entstandenen Schäden an dem Gartenhaus auf der benachbarten Parzelle einzustehen. Es sei naheliegend, dass der von dem Beklagten auf seiner Parzelle betriebene Saunaofen, den er aus Russland importiert habe, den Brand verursacht habe.

OLG: Laube war mit unzulässigen Anbauten versehen

Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Zwar schied nach ergänzender Beweisaufnahme des Oberlan­des­ge­richts - unter anderem nach Anhörung eines Sachver­ständigen-der Saunaofen als Brandursache aus; das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass ein technischer Defekt den Brand ausgelöst hatte. Das Oberlan­des­gericht wies die Berufung allerdings deshalb zurück, weil das Brandereignis auf der Parzelle des Beklagten entstanden ist und dieser seine Laube unzulässig mit Anbauten versehen hatte, über die sich der Brand bis zur benachbarten und schließlich durch den Brand zerstörten Gartenlaube hat ausbreiten können. Hiernach konnte das Oberlan­des­gericht offenlassen, welche konkrete Ursache für den Brand verantwortlich gewesen ist.

Erläuterungen
§ 906 BGB lautet wie folgt: (1) 1 Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Ein-wirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 2 Eine unwesentliche Beein­träch­tigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechts­ver­ord­nungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. 3 Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwal­tungs­vor­schriften, die nach § 48des Bundes-Immis­si­ons­schutz­ge­setzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben. (2) 1 Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beein­träch­tigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. 2 Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. [...]

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (pm/ab)

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