21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27638

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Beschluss03.12.2018Oberlandesgericht Hamm22 U 104/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 729Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 729
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Vorinstanz:
  • Landgericht Hagen, Urteil03.09.2018, 2 O 33/18
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss03.12.2018

Immobi­li­en­ver­käufer muss Käufer nicht auf gekündigte Gebäu­de­ver­si­cherung hinweisenKäufer muss selbst für Versi­che­rungs­schutz sorgen

Der Verkäufer einer Immobilie muss den Käufer grundsätzlich nicht darauf hinweisen, dass er die Gebäu­de­ver­si­cherung gekündigt hat. Vielmehr muss sich der Käufer regelmäßig selbst um Versi­che­rungs­schutz bemühen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Februar 2017 ein Hausgrundstück verkauft. Der Käuferin wurde das Grundstück im April übergeben. Im Rahmen des Kaufs und der Übergabe informierten die Verkäufer die Käuferin nicht darüber, dass sie die bestehende Gebäudeversicherung zu Mai 2017 gekündigt hatten. Nachdem das Dach des Hauses aufgrund eines Unwetters im Juni 2017 beschädigt wurde, klagte die Käuferin gegen die Verkäufer auf Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von über 38.000 Euro. Ihrer Meinung nach hätten die Verkäufer sie über die gekündigte Gebäu­de­ver­si­cherung informieren müssen, um ihr die Möglichkeit zu geben, sich selbst um Versicherungsschutz zu kümmern.

Landgericht weist Schaden­s­er­satzklage ab

Das Landgericht Hagen wies die Schaden­s­er­satzklage ab. Seiner Auffassung nach haben die Beklagten nicht darüber informieren müssen, dass nach Übergabe des Grundstücks kein Versi­che­rungs­schutz mehr bestand. Die Gebäu­de­ver­si­cherung sei keine Pflicht­ver­si­cherung. Es sei daher Sache der Klägerin gewesen, ab Übergabe für einen Versi­che­rungs­schutz zu sorgen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn die Beklagten haben weder für Versi­che­rungs­schutz sorgen müssen noch darüber informieren müssen, dass kein Versi­che­rungs­schutz mehr bestehe.

Keine Pflicht zum Erhalt des Versi­che­rungs­schutzes

Die Beklagten seien nach der Übergabe des Grundstücks nicht verpflichtet gewesen, so das Oberlan­des­gericht, für Versi­che­rungs­schutz zu sorgen. Dies habe der Klägerin oblegen, auf die mit der Übergabe die Gefahr, die Lasten und die Verkehrs­si­che­rungs­pflichten der Immobilie übergingen. Es bestehe keine allgemeine Pflicht des Verkäufers, den Versi­che­rungs­schutz im Interesse des Erwerbers aufrecht zu erhalten. Es sei vor diesem Hintergrund auch unerheblich, ob das Bestehen einer Gebäu­de­ver­si­cherung üblich und zu erwarten sei.

Keine Pflicht zur Information über gekündigte Gebäu­de­ver­si­cherung

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts habe den Beklagten auch keine Pflicht getroffen, die Klägerin über die gekündigte Gebäu­de­ver­si­cherung zu informieren. Es obliege dem Käufer nach der Übergabe für Versi­che­rungs­schutz zu sorgen. Ein verständiger Käufer müsse daher erwarten, dass die Verkäufer nach Übergabe nicht mehr für Versi­che­rungs­schutz sorgen. Ein Käufer dürfe grundsätzlich auch nicht darauf vertrauen, in eine bestehende Gebäu­de­ver­si­cherung einzutreten.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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