15.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 5788

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Urteil07.09.2007Oberlandesgericht Hamm20 U 54/07
Vorinstanz:
  • Landgericht Dortmund, Urteil16.01.2007, 2 O 183/06
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil07.09.2007

Hausrat­ver­si­cherung greift bei Einbruch während Wohnungs­wechselsGericht: Umzug ist "schwierige Situation" für Versi­che­rungs­nehmer einer Hausrat­ver­si­cherung

Ein Versi­che­rungs­nehmer befindet sich in Hinblick auf seine Hausrat­ver­si­cherung "regelmäßig in einer schwierigen Situation", wenn die alte Wohnung noch besteht, die neue aber noch nicht bezogen ist. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat deshalb eine Versicherung verurteilt, dem Kläger, der für seine Wohnung, aus der er gerade auszog, eine Hausrat­ver­si­cherung abgeschlossen hatte, für die bei einem Einbruch auf dem Betriebsgelände des Klägers entwendeten Hausrats­ge­gen­stände Ersatz zu leisten.

Der Kläger kann die Versicherung aus dem Gesichtspunkt der sog. "Außen­ver­si­cherung" in Anspruch nehmen, wonach Hausrats­ge­gen­stände versichert sind, die sich vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befinden. "Vorübergehend" bedeutet hierbei, dass eine deutlich überwiegende Wahrschein­lichkeit der Rückkehr der Sachen an den Versi­che­rungsort bestehen muss, wobei eine beabsichtigte dauernde Entfernung der Sache aus der Wohnung den Versi­che­rungs­schutz ausschließt.

In dem vorliegenden Fall, in dem die alte Wohnung noch besteht, die neue aber noch nicht bezogen ist, befindet sich der Versi­che­rungs­nehmer regelmäßig in einer schwierigen Situation. In dieser Überg­angs­si­tuation erscheint es zugunsten des Versi­che­rungs­nehmers gerechtfertigt anzunehmen, dass Sachen des täglichen Gebrauchs, die täglich benutzt werden können und die sich nur zufällig außerhalb der alten bzw. neuen Wohnung befunden haben (z.B. im Auto oder bei Verwandten) versichert sind. Legt man diesen Maßstab an, so sind die vorliegend entwendeten zwei Kameras, die Lesebrille, die Sonnenbrille und die Kleidungsstücke des Klägers versichert gewesen. Zum einen handelt es sich dabei um Dinge des täglichen Gebrauchs. Zum anderen sollten diese Gegenstände nicht dauerhaft in den Betriebsräumen des Klägers verbleiben.

Das Gericht in Hamm hat damit ein die Klage abweisendes Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Hamm vom 18.03.2008

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