21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 27214

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Beschluss02.12.2016Oberlandesgericht Hamm20 U 169/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 805Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 805
  • VersR 2017, 681Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 681
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Vorinstanz:
  • Landgericht Hagen, Urteil, 9 O 101/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss02.12.2016

Kranken­kosten­versicherung: Mit "als solche gelten" eingeleitete Aufzählung von medizinischen Hilfsmitteln in Ver­sicherungs­bedingung gilt als abschließendKeine Erstattung der Anschaf­fungs­kosten für Gerät zur Behandlung eines Schlafapnoe-Hyponoe-Syndroms

Werden in den Ver­sicherungs­bedingungen einer Kranken­kosten­versicherung medizinische Hilfsmittel aufgezählt, für die eine Erstattung der Anschaf­fungs­kosten besteht, so gilt die Aufzählung als abschließend, wenn sie mit "als solche gelten" eingeleitet wird. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Versi­che­rungs­nehmer einer Krankenkostenversicherung kaufte zum Preis von ca. 6.800 Euro ein Gerät zur Behandlung eines Schlafapnoe-Hyponoe-Syndroms. Diese Kosten verlangte er von der Versicherung ersetzt. Die Versicherung weigerte sich jedoch unter Hinweis auf die Versicherungsbedingungen. Diese enthielten eine Regelung, welche sich mit der Erstattung der Anschaf­fungs­kosten für medizinische Hilfsmittel befasste. Die Regelung enthielt eine Aufzählung von Hilfsmitteln, welche mit "als solche gelten" eingeleitet wurde. Zudem wurde das letzte Hilfsmittel mit dem Wort "und" verknüpft. Das vom Versi­che­rungs­nehmer gekaufte Gerät fand sich nicht in der Aufzählung. Der Versi­che­rungs­nehmer meinte, die Aufzählung sei nur beispielhaft und klagte daher auf Erstattung der Anschaf­fungs­kosten. Das Landgericht Hagen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Versi­che­rungs­nehmers.

Kein Anspruch auf Erstattung der Anschaf­fungs­kosten

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Versi­che­rungs­nehmers zurück. Ein Anspruch auf Erstattung der Anschaf­fungs­kosten für das Gerät aus der Kranken­kos­ten­ver­si­cherung bestehe nicht. Die Aufzählung in der Regelung in den Versi­che­rungs­be­din­gungen sei abschließend. Dem durch­schnitt­lichen Versi­che­rungs­nehmer werde aufgrund der Einleitung mit "als solche gelten" und der Verknüpfung des letzten aufgezählten Hilfsmittels mit dem Wort "und" klar, dass eine abschließende Aufzählung von Hilfsmitteln vorliege. Die Regelung bestimmte daher die Art der Leistungs­pflicht für Hilfsmittel erschöpfend. Anders könne der Fall liegen, wenn die Aufzählung mit dem Wort "insbesondere" eingeleitet werden würde.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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