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18.01.2025  
Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 5369

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Urteil19.02.1999Oberlandesgericht Hamm20 U 165/98
Vorinstanz:
  • Landgericht Bielefeld, Urteil16.07.1998, 4 O 31/98
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil19.02.1999

Silvester: Bei Vorführung explodiert selbst gebastelter Sprengstoff - trotzdem Versi­che­rungs­schutzBei "gefährlicher und ungewöhnlicher Betätigung" ist auf den Versicherten abzustellen

Nicht alles, was auf den ersten Blick als leichtsinnig einzustufen ist, berechtigt die Versicherung, die Schadens­re­gu­lierung zu verweigern. Das geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Bastler einen eigenen Sprengstoff erfunden und ihn auch beim Bundespatentamt patentieren lassen. Bei der Silvesterfeier 1996/97 in seinem Haus holte er - auf Bitten seiner Gäste - das Glas mit der gefährlichen Substanz aus dem Keller. Schon bei der ersten Berührung explodierte der Sprengstoff und verletzte insgesamt vier Personen. Die private Haftpflicht­ver­si­cherung des Hausherrn verweigerte mit der Begründung, es habe sich um "eine gefährliche und ungewöhnliche Beschäftigung" gehandelt, den Schadenersatz. Doch das Oberlan­des­gericht Hamm entschied anders.

Es führte aus, dass es nicht ungewöhnlich sei, sich auf Feiern etwas leichtsinniger zu verhalten. Dazu gehöre gerade zu Silvester das Abbrennen von nicht alltäglichen, selbst gefertigten Feuerwerken.

Es sei darüber hinaus auch nicht entscheidend, ob die aktuelle schaden­stiftende Handlung ungewöhnlich und gefährlich sei. Sie müsse in die allgemeine Betätigung des Versicherten eingeordnet werden können, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist.

Der Mann habe nicht unerhebliche chemische Kenntnisse, wie sich aus seiner Patentanmeldung folge, führte das Gericht aus. Dann aber seien chemische Experimente im Haus nicht so selten, dass sie als ungewöhnlich eingestuft werden könnten.

Quelle: ra-online

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