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Dokument-Nr. 7635

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss03.02.2009

Kein Fernsehgerät mit Flachbildschirm für Unter­su­chungs­häftlingFlachbildschirm bietet aufgrund vorhandener Multi­me­di­a­funk­tionen eine Vielzahl abstrakter Missbrauchs­mög­lich­keiten

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat entschieden, dass der Antrag eines Unter­su­chungs­ge­fangenen auf Aushändigung eines von seiner Mutter mitgebrachten Flach­bild­schirm­fern­sehers durch die zuständige Justiz­voll­zugs­anstalt zu recht abgelehnt werden konnte. Das Oberlan­des­gericht hat damit eine Entscheidung des Landgerichts Hagen in zweiter Instanz bestätigt.

Nach Auffassung des OLG-Senats ist es allgemein bekannt, dass Fernseher mit einem Flachbildschirm im Gegensatz zu herkömmlichen Röhrengeräten aufgrund vorhandener Multi­me­di­a­funk­tionen eine Vielzahl abstrakter Missbrauchs­mög­lich­keiten gerade im Hinblick auf Daten­über­mittlung und Daten­spei­cherung bieten.

Zweck der Unter­su­chungshaft

Die Benutzung von Elektrogeräten, die Daten­ver­a­r­beitungs-, -übermittlungs und -speicher­fä­hig­keiten aufweisen, läuft dem Zweck der Untersuchungshaft sowie der Anstaltsordnung zuwider, weil die gespeicherten oder übertragenen Daten in der Anstalt mit zumutbarem zeitlichen Aufwand nicht hinreichend kontrolliert werden können. Zwar muss eine Justiz­voll­zugs­anstalt prüfen, ob der Missbrauchs­gefahr durch zumutbare Kontrollen im Rahmen der ordnungsgemäßen Aufsicht begegnet werden kann. Mit dieser Möglichkeit haben sich aber sowohl die Justiz­voll­zugs­anstalt als auch das Landgericht ausein­an­der­gesetzt und sie nachvollziehbar verneint. Die Versagung des Einbringens des Flach­bild­schirm­fern­seh­gerätes verletzt den Unter­su­chungs­häftling auch nicht in seinem Grundrecht auf Infor­ma­ti­o­ns­freiheit, da es ihm freisteht, ein Röhren­fern­sehgerät bzw. ein Flach­bild­schirmgerät zu benutzen, das aufgrund seiner technischen Ausstattung keine Multi­me­di­a­funk­tionen aufweist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Hamm

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